Der Bebauungsplan stellt einen Bauleitplan der Gemeinde dar. Inhaltlich enthält er Festsetzungen über die städtebauliche Ordnung. Diese sind rechtsverbindlich. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um die Grundlage für die städtebauliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Der Bebauungsplan ist also ein Instrument der Gemeinde, mit dem diese festlegen kann, wie das geplante Gebiet später aussehen soll.
Die Entwicklung des Bebauungsplans folgt aus dem Flächennutzungsplan. Dieser umfasst weit weniger detaillierte Angaben über die bauliche Nutzung des Gebiets. Genügt der Bebauungsplan an sich zur Ordnung der städtebaulichen Nutzung, so kann auf den Flächennutzungsplan verzichtet werden. Dieser ist dann nicht erforderlich. Ferner besteht für die Gemeinde die Möglichkeit eines Parallelverfahrens. Dies bedeutet, dass der Flächennutzungsplan zeitgleich mit dem Bebauungsplan erstellt werden kann. Auch Änderungen und Ergänzungen der Pläne können zur selben Zeit erfolgen. Dies hat für die Gemeinde den Vorteil der Zeitersparnis.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bebauungsplan sogar vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Dazu muss zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach dem aktuellen Stand der Planungsarbeiten davon ausgegangen werden können, dass der Bebauungsplan aus den späteren Festsetzungen des Flächennutzungsplans entwickelt ist. Das bedeutet, dass die Planungen übereinstimmen und kein Verstoß gegen das grundsätzliche Entwicklungsverbot vorliegen darf.
In bestimmten Konstellationen kann ferner die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans vor der des Flächennutzungsplans erfolgen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass dringende Gründe dies erfordern. Das Vorliegen dringender Gründe ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Ein dringender Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Abwarten des Flächennutzungsplans die Planung in einem höheren Maß gefährden würde als die vorzeitige Erstellung des Bebauungsplans. Auf Grund der früheren Aufstellung des Bebauungsplans nennt man diesen auch den vorzeitigen Bebauungsplan. Zudem darf der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Planung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen. Vielmehr müssen beide in Einklang miteinander stehen.
Auch vor Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplans kann ein Bebauungsplan erstellt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch Änderungen im Gebiet oder im Bestand der Gemeinde die Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen variiert. In einer solchen Konstellation kann ein alter Flächennutzungsplan fortwirken, der dem geplanten Bebauungsplan nicht entspricht. Dann kann der Bebauungsplan bereits aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert wird. Durch diese Möglichkeit erspart die Gemeinde sich Zeit. Des Weiteren bietet ihr die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans ein Mehr an Flexibilität im Bereich der städtebaulichen Planung.