Der Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zustehen. Das bedeutet, dass sie nach Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und einem Dritten das Grundstück kaufen kann. Dabei gelten die Verkaufsbedingungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Dritten ausgehandelt wurden. Der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags sofort mitteilen. Kommt er dem nicht nach, erfährt die Gemeinde den Inhalt aber vom Käufer, genügt dies den Anforderungen an die Mitteilung.
Die Eigentumsübertragung erfolgt durch eine Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch. Käufer und Verkäufer müssen sich über den Übergang des Eigentums einigen. Ferner muss der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt darf den Käufer als Eigentümer aber nur dann in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen worden ist. Dadurch wird das Vorkaufsrecht der Gemeinde gesichert. Ansonsten könnte sich der Grundbuchbeamte einfach darauf verlassen, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausüben würde. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts entgegenstehen.
Wenn kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht oder sie darauf verzichtet, es auszuüben, so muss sie darüber ein Zeugnis ausstellen, wenn dies beantragt wird. Dadurch werden die Verkäufer- und Käuferinteressen berücksichtigt. Nur so kann der Käufer sicher sein, dass er das Grundstück bekommen kann. Bei Vorlage dieses Zeugnisses kann der Grundbuchbeamte den Käufer dann im Grundbuch eintragen.
Für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde besteht eine Frist von zwei Monaten. Sie beginnt ab der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags zu laufen. Möchte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben, kann sie die Eintragung einer Vormerkung beantragen. Hierbei handelt es sich um ein Sicherungsmittel. Der Anspruch der Gemeinde, das Grundstück zu erhalten, wird durch die Vormerkung gesichert. Das bedeutet, dass das Grundstück nicht mehr anderweitig veräußert werden kann. Die Gemeinde muss selbstverständlich die Kosten für die Eintragung der Vormerkung tragen. Wird die Gemeinde schließlich als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, kann sie die Vormerkung wieder löschen lassen.
Die Gemeinde muss das Grundstück so nutzen, wie es das Vorkaufsrecht vorsieht. Tut sie dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so muss sie dem Verkäufer den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert ersetzen.
Grundsätzlich besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Grundstücke auf die Ausübung der Vorkaufsrechte verzichten. Dabei bindet sie sich nicht abschließend, vielmehr kann sie für künftige Kaufverträge den Verzicht widerrufen. Ein Widerruf seitens der Gemeinde kann jederzeit erfolgen. Insbesondere muss sie dazu keine besondere Begründung liefern. Allerdings muss sowohl der Verzicht als auch der Widerruf öffentlich bekannt gemacht werden. Nur so haben potentielle Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Entscheidet die Gemeinde sich hingegen für die Ausübung ihres Vorkaufsrechts, können Dritten dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Dies ist der Fall, wenn jemandem ein älteres vertragliches Erwerbsrecht am Grundstück zustand. Die Vermögensnachteile sind von der Gemeinde zu ersetzen. Dadurch wird den berechtigten Interessen des Dritten Rechnung getragen. Dieser würde durch das Vorkaufsrecht der Gemeinde ansonsten unangemessen benachteiligt.