Sinn und Zweck der Verteilung des Grundstücks nach Flächen


Bei der Errechnung des Sollanspruchs im Umlegungsverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten für die Umlegungsstelle. Der Sollanspruch bezeichnet die Anteile, die dem einzelnen Grundstückseigentümer an der Verteilungsmasse zustehen. Für die Errechnung kann die Umlegungsstelle einen Flächenmaßstab oder einen Wertmaßstab zugrunde legen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen neuen Errechnungsmaßstab einzuführen. Dazu ist jedoch die Zustimmung von allen betroffenen Grundstückseigentümers einzuholen. Hierbei gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie auch bei der Verteilung nach dem Wertmaßstab.

Die Verteilung der Grundstücke erfolgt vor dem Hintergrund der wertgleichen Zuteilung. Dies bedeutet, dass jedem Grundstückseigentümer ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden soll, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Hierbei handelt es sich um die untere Grenze der Verteilung. Wird diese unterschritten, handelt es sich um eine Enteignung. Diese wäre dann ausgleichspflichtig und rechtswidrig. Nur in vereinzelten Ausnahmen kann die Untergrenze ganz geringfügig unterschritten werden, ohne dass die Umlegung rechtswidrig ist.

In der Regel beträgt der Wert der Verteilungsmasse jedoch eine höhere Summe als der Wert der Einwurfsmasse. In dieser Konstellation greift zusätzlich der Grundsatz anteilsgleicher Zuteilung ein. Dies bedeutet, dass niemandem der Grundstückseigentümer weniger Land zugewiesen werden darf, als er ursprünglich Anteil an der Einwurfsmasse hatte. Ansonsten würde er unbillig benachteiligt werden.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs für öffentliche Flächen einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen. Sinn und Zweck des Flächenabzugs ist also die Vermeidung von Vorteilen des Grundstückseigentümers durch die Umlegung.

Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30?vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10?vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Flächenbeiträge, die darüber hinausgehen würden, würden der Gefahr einer Güterbeschaffung nahekommen. Bei der Umlegung handelt es sich jedoch um eine inhaltliche Bestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber.

Die Umlegungsstelle kann jedoch an Stelle eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Dadurch bleibt die Flexibilität der Umlegungsstelle gewahrt. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag übersteigt, muss der Vorteil in Geld ausgeglichen werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die betroffenen Grundstückseigentümer durch die Umlegung weder mit einem Nachteil belastet werden sollen noch dadurch einen Vorteil erlangen sollen.

Kann das neue Grundstück nicht in einer gleichen oder gleichwertigen Lage zugeteilt werden, so sind die dadurch begründeten Wertunterschiede in Fläche oder Geld durch die Umlegungsstelle auszugleichen. Es handelt sich hierbei um das Korrelat zur Ausgleichpflicht des betroffenen Grundstückseigentümers bei Erlangung eines Vorteils durch die Umlegung.

Für die Berechnung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse des Grundstücks im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend. Hierbei handelt es sich nicht um den Tag der Beschlussfassung, sondern um den Tag der Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Umlegungsverfahren eingeleitet.

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