Entsiegelungs-, Rückbau- und Pflanzgebote


Die Gemeinde hat verschiedene Möglichkeiten, Grundstückseigentümer zu bestimmten Maßnahmen anzuhalten. So kann sie beispielsweise anordnen, dass er sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist bepflanzen soll. Die Länge der Frist hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Ferner kann die Gemeinde ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot anordnen. Das bedeutet, dass sie den Eigentümer eines Grundstücks verpflichten kann zu dulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder auch nur zum Teil beseitigt wird, wenn sie entweder den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder aber Missstände oder Mängel aufweist, welche auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.

Es muss also ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen oder Missstände und Mängel gegeben sein. Missstände sind dann gegeben, wenn das Gebäude nicht mehr mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse übereinstimmt. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um ein Beispiel. Auch andere Konstellationen können Missstände darstellen. Ob dies der Fall ist, hat die Gemeinde zu beurteilen. Von Mängeln wird insbesondere dann gesprochen, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entweder die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, oder die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und aufgrund ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Es muss also eine erhebliche Beeinträchtigung der baulichen Nutzung vorliegen, eine Beeinträchtigung des Straßen- oder Ortsbildes oder die Erneuerungsbedürftigkeit einer erhaltungsbedürftigen baulichen Anlage. Allen Konstellationen ist gemeinsam, dass der Mangel auf der Abnutzung, der Alterung, den Witterungseinflüssen oder den Einwirkungen Dritter beruht.

Wenn das Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen auch nicht angepasst werden kann, kann die Gemeinde ebenso vom Eigentümer des Grundstücks verlangen, dass Flächen wiedernutzbar gemacht werden, wenn es sich um dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen handelt, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Neben dem Eigentümer des Grundstücks sollen auch andere von der Beseitigung Betroffene benachrichtigt werden. Das gilt insbesondere für Personen, für die ein Recht an dem entsprechenden Grundstück oder an einem dieses Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder auch durch eine Eintragung gesichert ist, welches nicht zur Nutzung berechtigt. Nur so haben sie die Möglichkeit, von den Maßnahmen zu erfahren. Handelt es sich bei der baulichen Anlage um Wohnraum, gelten besondere Bedingungen für die Beseitigung. Der Bescheid, welcher die Beseitigung anordnet, darf nur dann vollzogen werden, wenn es einen angemessenen Ersatzwohnraum für die Bewohner gibt. Ansonsten würden diese ohne Wohnraum sein. Der Wohnraum muss zumutbar und angemessen sein.

Ähnliches gilt im Falle von geschäftlichem Wohnraum. Auch dann soll die Beseitigung nur dann vollzogen werden, wenn unter zumutbaren Bedingungen angemessener anderer Geschäftsraum zur Verfügung gestellt wird. Dies ist aber nur eine Vorgabe, die nicht verpflichtend ist. Unter besonderen Umständen kann die Gemeinde die Beseitigung also trotzdem vollziehen. Bei Wohnraum ist ihr dies untersagt. Dies folgt aus den schützenswürdigeren Interessen der Bewohner gegenüber Geschäftsinhabern. Sollten dem Grundstückseigentümer im Zuge der Beseitigung des Gebäudes Vermögensnachteile entstehen, so muss die Gemeinde hierfür eine Entschädigungsleistung zahlen. Dasselbe gilt für Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte. Der Eigentümer des Grundstücks hat die Möglichkeit, statt der Entschädigung in Geld von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks zu verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass es ihm unter Berücksichtigung des Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück weiterhin zu behalten.

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