Bedeutung von vorbereitenden Sanierungsmaßnahmen


Vor Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen hat die Gemeinde bestimmte Vorbereitungen dafür zu treffen. Dazu gehören auch die vorbereitenden Untersuchungen. Diese müssen zeitlich vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt oder veranlasst werden. Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören die Vorbereitungen, welche erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen. Die Beurteilungsgrundlagen sollen Auskunft geben können über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie über die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Gemeinde soll sich also zunächst ein umfassendes Bild von dem Sanierungsbedarf machen. Sie soll nicht ohne Grundlage mit der Sanierung beginnen, sondern bereits konkrete Vorstellungen erarbeiten. Dadurch werden die erforderlichen Maßnahmen konkretisiert. Ferner soll sie bereits im Voraus bestimmen, welchen Zielen die Sanierung dienen soll. So kann sie schon vor der Festlegung des Sanierungsgebiets erkennen, wo Bedarf besteht und wie dieser am sinnvollsten gedeckt werden kann.

Neben den bereits bestehenden Verhältnissen des Gebiets und dem Bedarf an Sanierungen sollen sich die vorbereitenden Maßnahmen seitens der Gemeinde auch auf eventuell entstehende nachteilige Auswirkungen beziehen, welche sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen für deren persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen oder auch sozialen Bereich voraussichtlich ergeben. Dadurch ermittelt die Gemeinde bereits im Vorhinein die zu berücksichtigenden Belange im Verfahren der Sanierung. So kann sie bereits im Vorfeld erkennen, welche Spannungen im Sanierungsverfahren auftreten könnten und diesen vorbeugen. Ferner kann sie abwägen, wie die Sanierung am schonendsten durchgeführt werden kann.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, von vorbereitenden Untersuchungen abzusehen, wenn bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen. Durch diese Regelung wird die grundsätzliche Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen bestärkt. Grundsätzlich müssen vorbereitende Untersuchungen durchgeführt werden. Eine Ausnahme ist lediglich dann zulässig, wenn bereits Unterlagen vorhanden sind, die im Falle der vorbereitenden Maßnahmen ermittelt werden würden. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen der Ermittlung von Bewertungsmaterialien. Liegen diese bereits vor, wäre die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen überflüssig und sinnlos. Die Gemeinde würde ohne Grund Zeit und Geld investieren. Aus diesen Erwägungen kann die Gemeinde bei Vorliegen von ausreichend Bewertungsunterlagen auf die Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen verzichten.

Die Gemeinde muss die vorbereitenden Maßnahmen jedoch nicht in Eigenarbeit durchführen. In vielen Fällen fehlen ihr dazu qualifizierte Mitarbeiter. Aus diesem Grund kann sie auch andere Personen mit der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen beauftragen.

Die Vorbereitung der Sanierung wird seitens der Gemeinde durch einen Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen eingeleitet. Dieser muss von der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht werden. Dabei muss ein Hinweis auf die Auskunftspflicht der von der Sanierung betroffenen Personen erfolgen.

Die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen können nur dann zügig durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten daran mitwirken. Aus diesem Grund besteht ein Auskunftsanspruch seitens der Gemeinde gegen die von den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Personen. Aus diesem Grund sind die Eigentümer, die Mieter, die Pächter sowie auch sonstige zum Besitz oder aber zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte verpflichtet, der Gemeinde die Auskunft über solche Tatsachen zu erteilen, welche für diese erforderlich sind, um die Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets beurteilen zu können. Dasselbe gilt auch dann, wenn es nicht um die Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes, sondern vielmehr bereits um die Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung geht.

Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gelten bestimmte Regelungen für die Beteiligten am Sanierungsverfahren. Neben der Auskunftspflicht finden auch die Mitwirkungs- und Beteiligungspflichten Anwendung. So sollen der Bund, seine Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

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