Die Gemeinde setzt die Bebauungspläne für das Gemeindegebiet fest. Inhaltlich hat sie hierbei einen großen Spielraum. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans müssen auf städtebaulichen Gründen beruhen. Das bedeutet, dass sie im Ursprung auf den Städtebau zurückzuführen sein müssen. Die Gemeinde darf aus keinen anderen Gründen Festsetzungen im Bebauungsplan aufstellen. So darf es sich zum Beispiel nicht um eine bloße Gefälligkeitsplanung handeln.
Zunächst kann die Gemeinde die Art und das Maß der baulichen Nutzung durch den Bebauungsplan bestimmen. So kann sie festlegen, welche Nutzung in einem bestimmten Gebiet zugelassen werden soll. Hierbei kann es sich beispielsweise um Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung handeln.
Ferner kann im Bebauungsplan die Bauweise beschrieben werden. Es kann sich hierbei um eine offene oder geschlossene Bauweise handeln. Auch weitere Arten der Bauweise können dargestellt werden. Ebenfalls darf die Gemeinde bestimmen, in welchem Umfang ein Baugrundstück mit Gebäuden überbaut werden darf und welcher Teil der Fläche unbebaut bleiben muss. Auch die Stellung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück kann näher festgesetzt werden.
Bei den Festsetzungen muss die Gemeinde nicht exakt die gesetzlich vorgegebenen Maße einhalten sondern kann davon abweichen. So kann zum Beispiel die Tiefe der Abstandsflächen eigenständig bestimmt werden. Die Größe, Breite und Tiefe von den Baugrundstücken können als Mindestmaße festgesetzt werden. Des Weiteren ist es möglich, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke bestimmte Höchstmaße vorzuschreiben. Dadurch wird dem Umweltschutz Rechnung getragen.
Im Bebauungsplan kann überdies die Fläche für Nebenanlagen angegeben werden. Davon umfasst sind auch Angaben über Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen und Flächen, auf denen PKW abgestellt werden können. Auch Gebiete für den Gemeinbedarf kann die Gemeinde festlegen. Dazu gehören zum Beispiel Sport- oder Spielanlagen.
Um den Zuzug der Gebietseinwohner zu steuern, darf die Gemeinde im Bebauungsplan eine Höchstzahl für Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen. Zur Steuerung der Mieterstruktur kann sie ebenfalls Flächen bestimmen mit Wohnungen, die ganz oder auch lediglich zum Teil aus öffentlichen Mitteln gefördert werden sollen. Die Errichtung anders finanzierter Wohnungen ist in diesem Bereich dann nicht mehr möglich. Zudem kann die Gemeinde im Bebauungsplan Flächen vorsehen, die für die Errichtung von Wohngebäuden bestimmt sind, welche einem besonderen Wohnbedarf dienen. Hierbei kann es sich um die Nutzung durch alte, kranke oder behinderte Menschen handeln.
Darüber hinaus kann die Gemeinde besondere Nutzungszwecke von Flächen bestimmen.
Davon umfasst sind auch solche Flächen, die von Bebauung freigehalten werden sollen. Ferner gehören hierzu Verkehrsflächen wie Straßen, Parkplätze für Fahrräder oder Autos sowie Versorgungsflächen.
Der Bebauungsplan kann überdies Flächen vorsehen, die der Abfall- und Abwasserbeseitigung dienen. Auch öffentliche Grünflächen können im Bebauungsplan von der Gemeinde festgesetzt werden. So kann die Anzahl von Parkanlagen, Friedhöfen, Badeplätzen und auf Dauer angelegte Kleingärten bestimmt werden. Dasselbe gilt auch für landwirtschaftliche Flächen sowie solche, die der Tierhaltung dienen wie etwa Koppeln oder Weiden.
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Rücksichtnahme auf die Umwelt. So kann die Gemeinde im Bebauungsplan Flächen oder einzelne Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorsehen. Um den Bedürfnissen der Bewohner Rechnung zu tragen, sollen ebenfalls Flächen für Kinderspielplätze und Freizeiteinrichtungen bereit gehalten werden.
Auch Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewisse die Luft verunreinigende Stoffe nicht oder lediglich in einem beschränkten Maß verwendet werden dürfen, können im Bebauungsplan eingerichtet werden. In besonderen Fällen sind besondere Festsetzungen im Bebauungsplan möglich. Dazu gehören beispielsweise Nutzungen und Anlagen, die lediglich in einem bestimmten Zeitraum zulässig sind. Diese können auch von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Besondere Möglichkeiten gelten auch für den baurechtlichen Innenbereich der Gemeinde. Hierbei handelt es sich um die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Für diese kann aus Gründen der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten einer grundsätzlich zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sein sollen. Auch die Höhenlage der baulichen Anlagen kann im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Für bestimmte Festsetzungen gilt eine Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan. Wenn vorgesehen, sollen solche Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind sowie solche Flächen, unter denen Bergbau betrieben wird oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind sowie Flächen, deren Böden eine erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen aufweisen, eine Kennzeichnung im Bebauungsplan enthalten.
Im Bebauungsplan werden seitens der Gemeinde die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs festgesetzt. Nur so ist ersichtlich, für welchen konkreten Bereich der Bebauungsplan Geltung entfalten soll. Dazu hat die Gemeinde eine Begründung beizufügen. Entsprechend dem Stand des Verfahrens der Bauleitplanung soll die Begründung die Zwecke und Ziele der Bauleitplanung umfassen sowie die Auswirkungen darlegen. Ferner ist ein Umweltbericht erforderlich, welcher die Belange enthält, die aufgrund der Umweltprüfung ermittelt wurden.