Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde zu Gunsten Dritter


Der Gemeinde steht in bestimmten Situationen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu. Das bedeutet, dass sie nach Abschluss des Kaufvertrags über ein Grundstück zwischen dem Verkäufer und einem Dritten das Grundstück bevorzugt erwerben kann. Dabei gelten die Kaufbedingungen, zu denen dem Dritten das Grundstück angeboten wurde. Grundsätzlich übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zu eigenen Gunsten, also für sich selbst aus. Allerdings besteht ebenfalls die Möglichkeit, es zu Gunsten Dritter auszuüben.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das betreffende Grundstück für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder der Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll. Hierbei handelt es sich um Zwecke, die im Interesse der Gemeinde liegen. Der Dritte muss allerdings in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Frist das Grundstück tatsächlich dem Zweck entsprechend zu bebauen und sich hierzu auch verpflichten.

Handelt es sich um ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans, welches dort als Fläche für die Nutzung zu öffentlichen Zwecken oder als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich für voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vorgesehen ist, kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zu Gunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers ausüben. Hierbei kann es sich zum Beispiel um andere Gemeinden, Kreise oder Länder handeln. Bei der öffentlichen Eigenschaft geht es insbesondere um die Abgrenzung von einer Privatinteressenorientierung eines Trägers. Aus diesem Grund kann das Vorkaufsrecht ebenfalls zugunsten eines Bedarfs- oder Erschließungsträgers ausgeübt werden, der zwar zur öffentlichen Hand gehört, aber privatrechtlich organisiert ist. Es kommt für die öffentliche Zweckbestimmung auf die Rechtsform nicht an, vielmehr steht die öffentliche Zweckbestimmung hierbei im Vordergrund.

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers ist das Einverständnis des Trägers. Die Gemeinde kann also nicht gegen den Willen des Trägers das Vorkaufsrecht ausüben. Dies ergibt sich bereits durch den allgemeinen Grundsatz, dass ein Recht zu Gunsten eines Unbeteiligten nicht ohne dessen Kenntnis und Billigung begründet werden darf.

Ferner kann die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben. Selbstverständlich muss auch dieser der Ausübung zustimmen. Die Gemeinde muss bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten eine Frist festsetzen, in der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Kommt der Dritte diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Gemeinde die Übertragung des Grundstücks zu ihren eigenen Gunsten oder zu Gunsten eines anderen Bauwilligens zu verlangen. Dieser muss ebenfalls in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Frist die Baumaßnahmen durchzuführen. Auch er muss sich dann dazu verpflichten.

Als Rechtsfolge kommt der Kaufvertrag nicht mit der Gemeinde, sondern mit dem Dritten zu Stande. Dieser wird also Käufer. Es gelten die Kaufbedingungen, zu denen der nicht bevorzugte Käufer das Grundstück hätte erwerben können. Allerdings ist die Gemeinde nicht unbeteiligt. Sie haftet dem Verkäufer für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ebenso wie der Dritte, zu dessen Gunsten sie das Vorkaufsrecht ausübt.

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