Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses


Wenn ein Grundstückswert ermittelt werden muss, wird ein Gutachterausschuss eingesetzt, dem diese Aufgabe zukommt. Neben der Ermittlung des Verkaufswertes des Grundstückes ist der Gutachterausschuss ebenfalls dafür zuständig, die Kaufpreissammlung zu führen.
Hierbei handelt es sich um eine Sammlung, in die jeder Vertrag aufgenommen wird, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, und zwar auch im Wege des Tauschgeschäftes, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen. Jeder dieser Verträge muss von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss übersendet werden. Dies entlastet den Gutachterausschuss. Er muss sich also nicht selbstständig darum bemühen, die Verträge zu bekommen, sondern er erhält diese jedes Mal nach Beurkundung eines solchen Vertrags. Anschließend wird der Vertrag vom Gutachterausschuss in die Kaufpreissammlung eingeführt und dort verwaltet. Eine Umgehung dessen ist nicht möglich.

Insbesondere werden Verträge auch dann Teil der Kaufpreissammlung, wenn eine getrennte Beurkundung von Kaufangebot und Kaufannahme erfolgt ist. Auch die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, der Enteignungsbeschluss, der Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, der Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, der Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für der Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren wird dort festgehalten. So wird sichergestellt, dass sämtliche relevanten Verträge über Grundstücke in der Kaufpreissammlung erfasst sind.

Grundsätzlich obliegt die Verwaltung der Kaufpreissammlung lediglich dem Gutachterausschuss. Dieser darf in der Regel die Kaufpreissammlung nicht an Dritte weitergeben. Eine Ausnahme besteht gegenüber den zuständigen Finanzämtern. An diese darf der Gutachterausschuss die Kaufpreissammlung übermitteln. Die zuständigen Finanzämter dürfen die Kaufpreissammlung anschließend für die Ermittlung der Besteuerung der betreffenden Grundstücke nutzen. Ebenso besteht keine Sperre gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften. Sind Akten oder Urkunden nach anderen Vorschriften Gerichten oder Staatsanwaltschaften herauszugeben, so kann das grundsätzliche Verbot der Weitergabe der Kaufpreissammlung an Dritte diese Vorschriften nicht aushebeln. Auch die Kaufpreissammlung kann demzufolge an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bei einem berechtigten Interesse Auskünfte zu erhalten aus der Kaufpreissammlung. Macht jemand ein berechtigtes Interesse geltend, so muss der Gutachterausschuss ihm Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilen.

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