Zur Erschließung von neuen Gebieten oder zur Neugestaltung bereits bestehender Gebiete kann eine Umlegung von Grundstücken erfolgen. Dies bedeutet, dass Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten nach der Lage, Größe und Form neu geordnet werden können.
Die Einleitung der Umlegung erfolgt durch einen Beschluss der Umlegungsstelle. Hierbei handelt es sich um die Gemeinde. Zunächst sind jedoch die Eigentümer der Grundstücke anzuhören. Dabei wird ihnen die Gelegenheit einer Stellungnahme gewährt. Die Eigentümer der Grundstücke sind von der Umlegung betroffen. Aus diesem Grund sollen sie ihre Ansichten äußern können und Informationen über die Neuordnung der Grundstücke erhalten.
Der Umlegungsbeschluss der Umlegungsstelle soll das Umlegungsgebiet genau bezeichnen. Dabei sollen alle im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke bezeichnet werden. Nur so ist ersichtlich, welche Grundstücke und welche Eigentümer konkret betroffen sind.
Besondere Anforderungen bestehen für den Fall, dass die Umlegung in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. In diesem Fall kann das Umlegungsverfahren bereits dann eingeleitet werden, wenn eine Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht erfolgt ist. Allerdings muss der Bebauungsplan vor dem Zeitpunkt aufgestellt worden sein, in dem der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft tritt.