Bauplanung: Voraussetzungen zur Entschädigung in Geld oder durch Übernahme der Flächen


Die baurechtlichen Regelungen sehen verschiedene Entschädigungen vor. Eine Entschädigung in Geld oder durch Übernahme der Flächen kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Zunächst müssen im Bebauungsplan gewisse Flächen festgesetzt sein. Umfasst von den Entschädigungen sind Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Spielplätze, Fußball- oder Tennisanlagen. Ebenfalls fallen unter diesen Begriff gemeinnützige Flächen. Ferner können Entschädigungen entstehen bei Flächen für Personengruppen mit besonderem Nutzungsbedarf. Dazu zählen beispielsweise Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige und alte Menschen. Auch Flächen mit besonderem Nutzungszweck können als im Bebauungsplan festgesetzte Flächen Entschädigungen auslösen.

Darüber hinaus zählen zu den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen auch solche, die als Schutzflächen von der Bebauung freizuhalten sind und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen. Auch Verkehrsflächen sind von den betroffenen Flächen umfasst. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Straßen und sonstige mit dem öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang stehende Flächen. Ebenfalls sind Versorgungsflächen erfasst. Des Weiteren gehören Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung zu den betroffenen Flächen. Dazu zählen auch Flächen der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie solche für Ablagerungen. Darüber hinaus sind Grünflächen von der Entschädigungspflicht betroffen. Hierzu zählen insbesondere Parkanlagen, Friedhöfe und öffentliche Felder.

Ebenfalls von den festgesetzten Flächen erfasst sind Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden oder anderen Bodenschätzen. Zudem zählen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, sowie Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu den betroffenen Flächen. Auch die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen sind maßgeblich für die Entschädigung. Ferner gehören Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses zu dieser Kategorie. Davon umfasst sind zum Beispiel Wasserstraßen oder Seen. Darüber hinaus sind Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft von den festgesetzten Gebieten erfasst. Die Festsetzung einer solchen Fläche ist Grundvoraussetzung für eine Entschädigung.

Liegt diese vor, müssen jedoch noch weitere Anforderungen erfüllt sein. Entschädigungsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks. Ferner muss ihm ein Vermögensschaden entstanden sein. Darunter versteht man ein unfreiwilliges Vermögensopfer des Eigentümers.

Allerdings besteht die Entschädigungspflicht nicht in allen Konstellationen. Ausnahmen gelten hierbei für Flächen mit Sport- und Spielanlagen, für von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen sowie Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, für Flächen für Gemeinschaftsanlagen, für von der Bebauung freizuhaltende Flächen, für Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, sowie Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. In diesen Fällen ist keine Entschädigung zu gewähren, wenn die Festsetzungen oder die Durchführung der Festsetzungen den Interessen des Eigentümers des Grundstücks oder der Erfüllung einer Rechtspflicht, die dem Eigentümer obliegt, dienen.

Die Entschädigung erfolgt in Geld oder der Übernahme der Flächen. Hierzu müssen je nach Art der Entschädigung verschiedene Voraussetzungen eingehalten werden. Der Eigentümer des Grundstücks kann die Übernahme der Flächen verlangen, wenn es für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder dieses in einer anderen zulässigen Art und Weise zu nutzen. Hierbei sind die Festsetzungen und die Durchführungen des Bebauungsplans bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt, wenn das Bauvorhaben wegen Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nicht ausgeführt werden dürfen und infolgedessen die bisherige Nutzung der baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. Der Eigentümer des Grundstücks kann jedoch auch anstatt der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines anderen geeigneten Rechts verlangen. Dies ist dann möglich, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht erfordert, dass das Eigentum eingezogen wird.

Wenn das bauliche Vorhaben wegen Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nicht ausgeführt werden darf und infolgedessen die bisherige Nutzung des Grundstücks für den Eigentümer wirtschaftlich erschwert wird, ist ihm eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Hat er allerdings ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Flächen, so kann er nur diesen Anspruch geltend machen. Der Anspruch auf Übernahme der Flächen geht dem Anspruch auf Entschädigung in Geld also vor. Der Entschädigungspflichtige kann den zu Entschädigenden auf diesen Anspruch dann verweisen, wenn das Grundstück zur Nutzung des im Bebauungsplan festgesetzten Zwecks bald benötigt wird.

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