Welche Sonderregelungen gelten für Anpassungsgebiete?


Im Verfahren von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen bestehen bestimmte Sonderregelungen für Anpassungsgebiete. Es handelt sich hierbei um Gebiete, in denen Maßnahmen zur Anpassung an die von der Gemeinde geplante Entwicklung vorgenommen werden müssen. Die Maßnahmen zur Anpassung an die Entwicklung müssen sich jedoch aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ergeben. Die Gemeinde kann also nicht willkürlich tätig werden, um Gebiete anzupassen.

Ferner müssen sich die Gebiete in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet befinden. Das bedeutet, dass trotz eventuell vorhandener Baulücken eine Bebauung von einigem Gewicht vorhanden sein muss, die den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit erweckt. Handelt es sich hingegen nur um einzelne zerstreute Gebäude, darf die Gemeinde zur Anpassung nicht tätig werden.

Das betroffene Gebiet kann von der Gemeinde als Anpassungsgebiet festgesetzt werden. Dies geschieht in einem förmlichen Verfahren und muss in der Entwicklungssatzung festgelegt werden. Die Entwicklungssatzung ist die Satzung, in der die Gemeinde auch den städtebaulichen Entwicklungsbereich festsetzt.

Allerdings darf die förmliche Festsetzung der Anpassungsgebiete nicht von vornherein erfolgen. Die Gemeinde muss vielmehr erst die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen abwarten. Vorher ist ein Tätigwerden seitens der Gemeinde zur Anpassung nicht zulässig.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel