Bauplanung: Voraussetzung zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens


Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde von einem vereinfachten Verfahren der Bauleitplanung Gebrauch machen. Dabei muss es sich um eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans handeln. Ferner dürfen die Grundzüge der Planung durch die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nicht berührt werden. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans im Innenbereich handelt. Die Eigenart der näheren Umgebung darf nicht lediglich verändert werden.

Das vereinfachte Verfahren darf nur dann angewendet werden, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet oder begründet werden. Darüber hinaus dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter bestehen. Dazu gehören umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich von dem normalen Verfahren der Bauleitplanung in verschiedenen Gesichtspunkten. Zunächst kann die Gemeinde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden absehen. Darüber hinaus kann die Gemeinde entscheiden, ob sie der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben möchte, oder ob sie stattdessen eine Auslegung des Bebauungsplans bevorzugt. Dabei hat sie ein Wahlrecht. Überdies bestehen auch andere Modalitäten als im normalen Verfahren der Bauleitplanung bei der Beteiligung der Behörden. Auch hier hat die Gemeinde ein Wahlrecht. Sie kann entscheiden, ob sie den berührten Behörden innerhalb einer angemessen Frist die Gelegenheit einer Stellungnahme gibt oder ob sie die Beteiligung der Behörden ermöglicht. Im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung sowie der Umweltbericht nicht durchzuführen. Auch die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, müssen nicht erfolgen. Dasselbe gilt für die zusammenfassende Erklärung. Allerdings hat die Gemeinde bei der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass eine Umweltprüfung nicht stattfindet.

Das vereinfachte Verfahren der Bauleitplanung dient der Flexibilität der Gemeinde. Sie kann zwischen verschiedenen Modalitäten entscheiden, welche für sie in Betracht kommt. Durch die fehlende Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit kann das Verfahren schneller und einfacher durchgeführt werden. Insbesondere müssen keine langen Fristen beachtet werden, die das Verfahren unnötig verzögern würden. Die Einführung eines vereinfachten Verfahrens entspricht auch der Billigkeit. Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen, bei denen schwere Beeinträchtigungen der Betroffenen ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund werden die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen und in einen angemessenen Ausgleich gebracht.

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