MT Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


Bestimmte Möglichkeiten obliegen der Gemeinde, wenn sie durch Fremdenverkehr geprägt sind. So können Gemeinden, die ganz oder teilweise durch den Fremdenverkehr geprägt sind, durch den Bebauungsplan oder eine andere Satzung festsetzen, dass für die Begründung oder Teilung von Wohneigentum eine Genehmigung erforderlich ist. Dabei muss sich die Prägung durch den Fremdenverkehr nicht auf die gesamte Gemeinde beziehen. Vielmehr genügt es, wenn Teile der Gemeinde überwiegend diese Charakteristik aufweisen. Das Genehmigungserfordernis dient der Sicherung der Zweckbestimmung der Gemeinde für die Fremdenverkehrsfunktion.

Allerdings kann die Gemeinde nicht ohne Grund ein Genehmigungserfordernis bestimmen. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass durch die Begründung oder Teilung des Wohneigentums die bereits bestehende oder künftige Zweckbestimmung des Gemeindegebiets in Bezug auf den Fremdenverkehr Beeinträchtigungen erfahren kann. Die Zweckbestimmung des Gemeindegebiets wird in manchen Konstellationen vermutet. So sprechen beispielsweise Kurgebiete, Gebiete für Wochenendhäuser oder Ferienhäuser für den Fremdenverkehr. Dazu müssen diese Gebiete jedoch im Bebauungsplan als solche festgesetzt worden sein. Ebenfalls gilt dies für Gebiete innerhalb des Innenbereichs der Gemeinde, deren Eigenart dem Charakter eines solchen Gebiets entspricht. Auch sonstige Gebiete können als Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen eingestuft werden, wenn diese durch Beherbergungsbetriebe sowie Wohngebäude mit einer Beherbergung von Fremden geprägt sind.

Entscheidet sich die Gemeinde für die Aufstellung einer solchen Satzung, so hat sie diese ortsüblich bekannt zu machen. Darüber hinaus hat die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie die von der Satzung betroffenen Grundstücke mitzuteilen. Dies muss noch vor der Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Dabei hat die Bezeichnung der Grundstücke ganz genau zu erfolgen. Hiervon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Betroffenheit die gesamte Gemarkung trifft und die Gemeinde das Grundbuchamt darüber in Kenntnis setzt.

Besondere Anforderungen bestehen auch für die Erteilung der Genehmigung. Diese darf nur dann verweigert werden, wenn in Folge der Begründung oder Teilung des Wohneigentums die Zweckbestimmung des Gemeindegebiets für den Fremdenverkehr Beeinträchtigungen erleidet. Dadurch wird zugleich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller sie benötigt, um mit der Genehmigung Ansprüche von Dritten erfüllen zu können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist. Beiden Konstellationen ist gemeinsam, dass der Antragsteller einem Dritten zur Erfüllung eines gesicherten Anspruchs verpflichtet ist und diese Genehmigung dazu erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Genehmigung auch von dem betroffenen Dritten beantragt werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Erfüllung des Anspruchs ansonsten nicht möglich wäre, wenn der Verpflichtete sich weigern würde, die Genehmigung zu beantragen. Um den Dritten zu privilegieren, kann also auch er den Antrag auf die Genehmigung stellen und muss nicht erst gerichtlich gegen seinen Vertragspartner vorgehen.

Zudem bestehen Ausnahmen für die Erteilung der Genehmigung, wenn nicht alle Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen. So kann die Genehmigung trotzdem erteilt werden um wirtschaftliche Nachteile des Beantragenden zu vermeiden. Voraussetzung dafür ist jedoch zudem, dass die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Nachteile für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten würden. Diese Ausnahme ist jedoch restriktiv auszulegen und kommt nur dann zur Anwendung, wenn extreme Situationen vorliegen.

Ob die Genehmigung erteilt wird, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde. Die Entscheidung erfolgt jedoch im Einvernehmen mit der Gemeinde. Geht der Antrag auf die Erteilung der Genehmigung bei der Baugenehmigungsbehörde ein, muss innerhalb eines Monats entschieden werden. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist die Prüfung des Antrags nicht abgeschlossen werden kann, kann die Frist bis zu dem Zeitraum erweitert werden, den die Baugenehmigungsbehörde für den Abschluss der Prüfung benötigt. Diesen Zeitraum hat die Baugenehmigungsbehörde dem Antragsteller in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Allerdings darf die Frist maximal um 3 Monate verlängert werden. Dies dient der Disziplinierung der Behörde sowie dem Ausgleich der Interessen beider Parteien. Die Baugenehmigungsbehörde soll die Monatsfrist grundsätzlich einhalten und die Verlängerungsmöglichkeit nicht als selbstverständliche Fristerweiterung ansehen. Vielmehr soll sie von der Verlängerungsmöglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn der Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats tatsächlich nicht möglich ist.

Wenn die Genehmigung binnen Monatsfrist nicht versagt wird, gilt sie als erteilt. Macht sich die Baugenehmigung nicht einmal die Mühe, die Genehmigung zu versagen, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass er die Genehmigung erhält. Aus diesem Grund stellt die fehlende Versagung eine Genehmigungsfiktion dar. Tritt dieser Fall ein, hat die Baugenehmigungsbehörde ein Zeugnis darüber zu erteilen, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Eine ähnliche Genehmigungsfiktion gilt für die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde. Verweigert sie nicht innerhalb von zwei Monaten nachdem das Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde eingegangen ist die Erteilung des Einvernehmens, gilt dieses als erteilt.

Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer solchen Satzung, so darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur dann vornehmen, wenn es einen Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis vorgelegt bekommt oder wenn eine Freistellungserklärung seitens der Gemeinde beim Grundbuchamt eingegangen ist. Sollte das Grundbuchamt dennoch eine Eintragung in das Grundbuch betreiben, dann kann die Baugenehmigungsbehörde beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Genehmigung erforderlich war. Ist die Genehmigung erteilt oder ersucht die Baugenehmigungsbehörde die Löschung, ist der Widerspruch zu löschen. Versagt die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung, kann der Eigentümer von der Gemeinde verlangen, dass diese das Grundstück übergibt.

Der Genehmigungsvorbehalt muss seitens der Gemeinde aufgehoben werden oder einzelne Grundstücke von dem Genehmigungsvorbehalt freigestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt nicht mehr vorliegen. Die Freistellungserklärung muss gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erklärt werden.

Liegt eine Freistellungserklärung vor, hat die Gemeinde das Grundbuchamt darüber in Kenntnis zu setzen. Dies bedeutet, dass sie dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts anzeigt und die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke angibt. Ist die gesamte Gemarkung betroffen und teilt die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mit, kann von der genauen Bezeichnung der Grundstücke abgesehen werden.
Geht die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt ein, erlischt der Genehmigungsvorbehalt. Über den Genehmigungsvorbehalt hinaus können in der Satzung weitere Anforderungen festgesetzt werden. So kann beispielsweise die Zahl der höchstzulässigen Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Macht die Gemeinde hiervon Gebrauch, hat sie der betroffenen Öffentlichkeit sowie den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Dies hat bereits vor den Festsetzungen in der Satzung zu erfolgen. Des Weiteren haben die Gemeinden den Satzungen eine Begründung beizufügen. In dieser Begründung soll die Gemeinde darlegen, dass die Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets als Gebiet für den Fremdenverkehr tatsächlich vorliegen.

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