Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung


Das Baugesetzbuch gewährt die Möglichkeit einer Umlegung von Grundstücken. Diese betrifft sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke. Davon betroffen sind verschiedene Aspekte der Grundstücke. Dazu gehören die Lage des Grundstücks, die konkrete Form sowie die Größe. Die Grundstücke können also beispielsweise verkleinert oder vergrößert werden. Darüber hinaus können sie ihrer Lage nach verändert werden und auch der Form nach angepasst werden.

Allerdings ist eine Umlegung von Grundstücken lediglich in bestimmten Grenzen möglich. Zweck der Umlegung darf nur die Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten sein. Andere Zwecksetzungen kommen nicht in Betracht. Es muss sich also entweder um ein neues Gebiet handeln, welches erschlossen werden soll, oder aber um ein bereits erschlossenes Gebiet, welches einer neuen Gestaltung zugeführt werden soll.

Dabei kann die Umlegung des Grundstücks in verschiedenen Gebieten erfolgen. Es kann sich hierbei sowohl um ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans handeln als auch um ein solches im unbeplanten Innenbereich. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass dort im Zusammenhang bebaute Ortsteile aufzufinden sind. Es handelt sich also um eine typisch städtische Bebauung. Allerdings ist eine Umlegung hier nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Innerhalb beider Gebiete müssen hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke vorliegen. Diese können sich sowohl aus der näheren Umgebung als auch aus einem einfachen Bebauungsplan ergeben. Folgen die Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke aus der näheren Umgebung, muss sich die Umlegung der Grundstücke in diese einfügen. Dies bedeutet nicht, dass die umgelegten Grundstücke mit den bereits vorhandenen identisch sein müssen. Vielmehr muss ein Mindestmaß an Harmonie vorliegen.

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