Bauplanung: wie erfolgt die Durchführung einer Sanierung?


Wenn die vorbereitenden Maßnahmen für die Sanierung abgeschlossen sind und die Sanierungssatzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht wurde, ist es irgendwann an der Zeit, mit der Durchführung der Sanierung tatsächlich zu beginnen.

Die sogenannte Durchführung der Sanierung umfasst dabei die Ordnungsmaßnahmen sowie die Baumaßnahmen innerhalb des durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, welche nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Erforderlich sind diese Maßnahmen dann, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung vernünftigerweise geboten sind. Hierbei kommt der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Differenzierung zwischen Bau- und Ordnungsmaßnahmen spielt eine große Rolle. Dies liegt insbesondere daran, dass für die Ordnungsmaßnahmen die Gemeinde zuständig ist, während die Baumaßnahmen den Grundstückseigentümern obliegen.

Auf Grundstücken, welche der Landesverteidigung, dem Bundesgrenzschutz, der Zollverwaltung, der Polizei oder dem Zivilschutz dienen, dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen lediglich mit der Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Dabei soll der Bedarfsträger seine Zustimmung dann erteilen, wenn - selbst unter Berücksichtigung seiner Aufgaben - ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die im Eigentum von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts stehen und die für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge verwendet werden. Zwar kann der Bedarfsträger die Zustimmung auch bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verweigern, die sollte jedoch nur in atypischen Konstellationen geschehen. Im Regelfall soll der Bedarfsträger seine Zustimmung erteilen. Dadurch wird die Priorität der Sanierungsmaßnahmen hervorgehoben.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen sowie die Errichtung oder auch die Änderung von Gemeinbedarfseinrichtungen und Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen auf der Grundlage eines Vertrags ganz oder auch nur teilweise dem Eigentümer zu überlassen. Sollte die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen durch einzelne Eigentümer allerdings nicht gewährleistet sein, so hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen. Das bedeutet, dass sie dennoch die Verantwortung für die Durchführung der betreffenden Maßnahmen trägt. Kommt der Eigentümer diesen nicht nach, muss sie entweder selbst Hand anlegen oder aber dafür sorgen, dass jemand anderes für sie diese Maßnahmen durchführt. Sie muss also in jedem Fall einschreiten, wenn der Grundstückseigentümer die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht gewährleistet.

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