Abweichende Zuständigkeitsregelungen im Baurecht


Für die allermeisten Regelungen im Baurecht sind die Gemeinden zuständig. Dies besagt in der Regel bereits das Baugesetzbuch. Allerdings ist diese Zuständigkeit nicht endgültig. Das bedeutet, dass hiervon auch Ausnahmen gemacht werden können in bestimmten Fällen. So kann zum Beispiel die Landesregierung oder auch eine von ihr bestimmte staatliche Behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde durch den Erlass einer Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden können. Dasselbe gilt, wenn diese Aufgaben auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt, übertragen werden sollen.

Grundsätzlich ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine Art der Zustimmung. Die Landesregierung kann nicht gegen den Willen der Gemeinde handeln. Der Gemeinde werden bereits durch die Verfassung, also durch das Grundgesetz, eigene Recht zuerkannt. Das Grundgesetz hat den höchsten Rang aller deutschen Gesetze. Eine Rechtsverordnung würde also im Rang deutlich unter dem Grundgesetz stehen. Aus diesem Grund können diese verfassungsrechtlich bereits gewährleisteten Aufgaben nicht einfach so durch eine rangniedrigere Rechtsverordnung wieder entzogen werden. Dies würde in die Hoheit der Gemeinde eingreifen und diese konterkarieren. Gibt die Gemeinde hingegen ihr Einvernehmen, kann eine Aufgabenübertragung erfolgen.

Allerdings können gemeindliche Aufgaben nicht auf jeden übertragen werden. In Betracht kommen nur Gebietskörperschaften oder Verbände, an denen die Gemeinde in Bezug auf die Willensbildung des Organs mitwirkt. Als Gebietskörperschaften sind zum Beispiel Städte oder Kreise oder aber auch andere Gemeinden anerkannt.

Durch Landesgesetze können Aufgaben der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder andere vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach dem jeweiligen Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. Für den Fall, dass ein solches Landesgesetz erlassen wird, muss in diesem auch geregelt werden, wie die Gemeinde konkret an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken hat.

Darüber hinaus hat die Landesregierung die Möglichkeit, durch den Erlass einer Rechtsverordnung die nach dem Baugesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben ebenfalls auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden zu übertragen. Bei diesen Aufgaben handelt es sich überwiegend um die Genehmigung von Bauleitplänen und anderen Satzungen, Enteignungsverfahren und verschiedene Zustimmungen.

In Fällen, in denen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne unterliegen oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands der Zuständigkeit von verschiedenen höheren Verwaltungsbehörden, so ist die oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Wenn die Geltungsbereiche in verschiedenen Bundesländern liegen, entscheiden die obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.

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