Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder


Besondere Vorschriften gelten für Maßnahmen des Bundes und der Länder im Bereich der baulichen Anlagen. Dies betrifft solche bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes, bei denen die besondere öffentliche Zweckbestimmung es erfordert, eine Abweichung von den baurechtlichen Gesetzen vorzunehmen. In diesem Fall entscheidet – ebenso wie bei der Nichterreichung des gemeindlichen Einvernehmens – die höhere Verwaltungsbehörde. Liegen bauliche Vorhaben vor, die der Landesverteidigung, den dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, erfordert dieses Bauvorhaben lediglich die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Dabei muss die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde jedoch vor der Zustimmung anhören. Dadurch ermöglicht sie der Gemeinde das Vorbringen von Stellungnahmen.

Allerdings kann die höhere Verwaltungsbehörde auch die Zustimmung verweigern. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben widerspricht. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem zuständigen Bundesministerium. Diese Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien sowie im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

Wenn der Gemeinde in Folge der Durchführung von Maßnahmen Aufwendungen für Entschädigungen, so hat der Träger der Maßnahmen ihr diese zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn in Folge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden muss. Auch in diesem Fall sind der Gemeinde die Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, zu ersetzen.

Handelt es sich um die Errichtung von baulichen Anlagen auf Grundstücken, die durch das
Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, müssen alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde zulässigen Einwendungen abschließend erörtert werden.

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