Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauvorhaben im beplanten Innenbereich


Bei der Lage von Bauvorhaben wird zwischen dem Innenbereich sowie dem Außenbereich differenziert. Der Innenbereich zeichnet sich durch im Zusammenhang bebaute Ortsteile aus. Ein Ortsteil ist dann gegeben, wenn so viele Gebäude vorhanden sind, dass eine Siedlungsstruktur erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die typischen Bauten zum Zusammenleben von Menschen vorhanden sind. Darunter fallen zum Beispiel Wohnhäuser, Kirchen und sonstige Anlagen, die der Nutzung durch Menschen dienen. Nicht ausreichend sind weit auseinander gezogene Grundstücke, die keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit erwecken. Zudem muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn die vorhandenen Gebäude eine Geschlossenheit vermitteln. Zwar können auch einzelne Baulücken vorhanden sein, insgesamt muss jedoch ein Zusammengehörigkeitsbild entstehen. Der Innenbereich umfasst beispielsweise eine typische Häusersiedlung.

Der beplante Innenbereich stellt den Idealfall der Bauplanung dar. Es handelt sich hierbei um das Gebiet des Innenbereichs, für das ein Bebauungsplan besteht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Bauvorhaben sind durch den Bebauungsplan also bereits konkretisiert worden. Dabei ist zu differenzieren zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Bebauungsplan. Der qualifizierte Bebauungsplan enthält bestimmte Mindestfestsetzungen über die Bauplanung. Dazu gehören die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Im Gegensatz dazu sind solche Angaben im einfachen Bebauungsplan nicht erforderlich.

Die Art der baulichen Nutzung betrifft die Festsetzung bestimmter Baugebiete. So kann die Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans festlegen, welche Nutzung in welchem Gebiet des Bebauungsplans überwiegen soll. In Betracht kommen insbesondere reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete, Gewerbegebiete, Kern- oder Mischgebiete. Damit kann die Gemeinde im Voraus bestimmen, ob eine Wohnnutzung, eine gewerbliche Nutzung oder eine gemischte Nutzung im jeweiligen Gebiet erfolgen soll. Dieses städtebauliche Instrument gibt der Gemeinde die Möglichkeit, den jeweiligen Teilen des Baugebiets unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten eine entsprechende Nutzung zuzuweisen.

Das Maß der baulichen Nutzung betrifft die technischen Anforderungen an die künftigen Bauvorhaben. So kann die Gemeinde zum Beispiel die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe der Gebäude festsetzen. Des Weiteren ist im qualifizierten Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festzulegen. Darunter versteht man den Teil des Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet werden darf. Die Festsetzung örtlicher Verkehrsflächen umfasst die regionalen Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien.

Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich allerdings nur um die Mindestfestsetzungen, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Darüber hinaus steht es der Gemeinde frei, im Bebauungsplan weitere Festsetzungen zu treffen. So kann sie beispielsweise auch die Bauweise der Häuser bestimmen. Hierbei wird zwischen einer offenen und der geschlossenen Bauweise unterschieden. Die offene Bauweise betrifft insbesondere freistehende Häuser. Sie kennzeichnet sich durch den seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück. Im Gegensatz dazu fehlt dieser Grenzabstand bei der geschlossenen Bauweise. Hier werden die Gebäude direkt aneinander gebaut. Ein typisches Beispiel für die geschlossene Bauweise sind Reihenhäuser.

Ein Bauvorhaben ist im beplanten Innenbereich zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. Das geplante Gebäude muss also grundsätzlich alle Voraussetzungen des Bebauungsplans erfüllen. Die Erschließung ist gesichert, wenn der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Dies muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen.

Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen ein Bauvorhaben den Anforderungen an den qualifizierten Bebauungsplan nicht entspricht, es aber dennoch zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn eine Ausnahme oder eine Befreiung möglich ist.

Bereits im Bebauungsplan können nach Art und Umfang hinreichend bestimmte Ausnahmen von den Voraussetzungen des Bebauungsplans vorgesehen werden. Diese können sich sowohl auf die Art der Nutzung als auch auf andere Festsetzungen beziehen. Zu beachten ist jedoch, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt wird. Die Gewährung der Ausnahmen darf also nicht zu einer faktischen Änderung des Bebauungsplans genutzt werden. Vielmehr sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Ferner dürfen sie keinen Widerspruch zu der im Bebauungsplan angelegten Planungsvorstellung der Gemeinde darstellen. So kann in einem Wohngebiet zum Beispiel ausnahmsweise auch eine gewerbliche Nutzung zugelassen werden. Dies darf aber nicht zur Folge haben, dass die Wohnnutzung aufgrund der großzügigen Handhabung der Ausnahmeregelung dahinter zurücktritt.

Neben den Ausnahmen von den Voraussetzungen des qualifizierten Bebauungsplans besteht die Möglichkeit von Befreiungen. Während die Ausnahmeregelungen die Planvorstellungen der Gemeinde bestätigen, weichen die Befreiungen von diesen ab. Aus diesem Grund sind strenge Anforderungen an die Befreiungen zu stellen. Die Bauvorhaben dürfen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Zudem müssen Befreiungen aus Gründen des Allgemeinwohls vernünftigerweise geboten sein. Des Weiteren ist auf die Belange und Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Die Abweichung vom Bebauungsplan muss sowohl mit den öffentlichen Interessen als auch mit denen der Nachbargrundstückseigentümer vereinbar sein. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Interessenabwägung zu prüfen.

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