Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung im Umlegungsverfahren


Im Verfahren der Umlegung bestehen bestimmte Regelungen über die Rechtsnachfolge. So treten die zugeteilten Grundstücke hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.

Das Eigentum als solches geht im Umlegungsverfahren nicht verloren. Vielmehr ändert sich der Gegenstand des Eigentums. Hatte der Grundstückseigentümer also zuvor das Eigentum an einem bestimmten Grundstück, so setzt sich das Eigentum nach der Umlegung an dem neuen Grundstück fort. Er ist also nach wie vor Eigentümer eines Grundstücks. Dasselbe gilt auch für Rechte an Grundstücken. Bestanden diese an dem alten Grundstück, setzen sie sich automatisch an dem neuen Grundstück fort. Voraussetzung dafür ist denklogisch natürlich, dass die betreffenden Rechte zuvor nicht aufgehoben wurden.

Örtlich gebundene öffentliche Lasten hingegen gehen nicht auf das neue Grundstück des Eigentümers über. Diese verbleiben aufgrund der örtlichen Gebundenheit an der bisherigen Stelle. Aus diesem Grund sollte eine Berücksichtigung bei der Wertermittlung erfolgen. Zur Information sollten örtlich gebundene Lasten im Umlegungsverzeichnis aufgeführt werden. Bei örtlich gebundenen Lasten handelt es sich beispielsweise um Erschließungskosten oder kommunale Abgaben. Diese weisen einen starken Bezug zu dem betreffenden Grundstück auf.

Erhält der Eigentümer im Verfahren der Umlegung lediglich ein Grundstück mit geringerem Wert als der des alten Grundstücks, besteht die Möglichkeit, dass dadurch die an diesem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte, in ihrem Wert oder ihrer Sicherheit gemindert sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Grundpfandrechte handeln. Dazu zählen beispielsweise Hypotheken und Grundschulden. Der Eigentümer des Grundstücks erhält für diese Minderzuteilung einen Geldanspruch, auf den der Berechtigte dann verwiesen wird.

Sollte eine Einigung über die konkrete Verteilung des Geldanspruchs zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Berechtigten nicht erfolgen können, besteht die Möglichkeit, dass die Umlegungsstelle den Geldbetrag hinterlegt. Allerdings kann die Umlegungsstelle keine eigene Entscheidung über die Verteilung des Geldbetrags treffen. Sollte der Eigentümer des alten Grundstücks überhaupt kein neues Grundstück erhalten, so sind von der Umlegungsstelle auch die am bisherigen Grundstück bestehenden Rechte aufzuheben und in Geld zu entschädigen.

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