Wofür können Städtebauförderungsmittel verwendet werden?


Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verursachen eine Reihe von Kosten. Neben den eigentlichen Maßnahmen werden insbesondere auch durch die Pflicht, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen, weitere Kosten verursacht. Um die Kosten einer einheitlichen Vorbereitung verschiedener städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen und deren zügige Durchführung als eine Einheit, also in einer Gesamtmaßnahme, decken zu können, sollen Finanzierungsmittel und Förderungsmittel zum Einsatz kommen. Diese werden Städtebauförderungsmittel genannt. Dies gilt auch für solche Maßnahmen, die einen Zusammenhang zu der Sanierung aufweisen, aber auf einer anderen gesetzlichen Grundlage erfolgen. Wenn für diese Maßnahmen Finanzierungsmittel oder Förderungsmittel durch die jeweiligen Haushaltssatzungen bereitgestellt werden, soll der Einsatz der Mittel in der Weise erfolgen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der beabsichtigten Sanierung stattfinden können.

Dabei können die Städtebauförderungsmittel zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Sanierung stehen. Ein Einsatz kann beispielsweise innerhalb der Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt muss die Gemeinde den Sanierungsbedarf sowie die bisherigen Verhältnisse in dem von der Sanierung betroffenen Gebiet ermitteln.

Darüber hinaus können Städtebauförderungsmittel auch für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen eingesetzt werden. Dazu gehört auch die Leistung von Entschädigungen, wenn durch diese kein verbleibender Gegenwert erlangt wird. Die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung hingegen können durch die Städtebauförderungsmittel nicht gedeckt werden, sie sind gerade nicht von den Ordnungsmaßnahmen umfasst.

Des Weiteren können die Städtebauförderungsmittel für die Durchführung von Baumaßnahmen verwendet werden. Ebenfalls kann ein Einsatz dieser finanziellen Mittel für die Gewährung einer angemessenen Vergütung eines mit der Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde beauftragten Dritten erfolgen.

Städtebauförderungsmittel können ebenso für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden. Wenn keine anderweitigen Vereinbarungen vorliegen, kann ein Einsatz auch dann erfolgen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Durchführung sich der Eigentümer des von der Sanierung betroffenen Grundstücks gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat und für darüber hinausgehende Maßnahmen, welche der Erhaltung, der Erneuerung und der funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, welches aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen oder der städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Um die Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen zu fördern, hat der Bund die Möglichkeit, Finanzhilfen zu gewähren, die für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände genutzt werden sollen. Allerdings darf der Bund diese nicht willkürlich gewähren. Vielmehr muss die Gewährung nach einem Maßstab erfolgen, der für alle Gemeinden gleich, allgemein und sachgerecht ist. Er darf insbesondere keine sachfremden Erwägungen in seine Beurteilung einfließen lassen, sondern muss rational über die Finanzhilfen entscheiden. Den Schwerpunkt des Einsatz solcher vom Bund gewährter Finanzhilfen bilden die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion. Dabei sind der Wohnungsbau sowie die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besonders zu berücksichtigen.

Einen weiteren Gesichtspunkt stellt die Wiederbenutzung von Flächen dar. Hierbei handelt es sich insbesondere um die in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, um die Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfseinrichtungen und Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung im Sinne einer Nutzungsmischung sowie um umweltschonenden, kostensparende und flächensparende Bauweisen.

Ferner sollen die Finanzmittel auch für städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände genutzt werden. Alle Aspekte, für die Finanzmittel eingesetzt werden können, liegen im Allgemeinwohlinteresse. Grundsätzlich hat die Verwaltung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit hauszuhalten. Das bedeutet, dass die Verwaltung nicht mehr Geld ausgeben soll, als unbedingt notwendig ist. Der Gesetzgeber sieht die Verfolgung der obengenannten Ziele und Zwecke jedoch als so wichtig an, dass er die Gewährung von Finanzmitteln zu deren Verwirklichung befürwortet.

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