Ermittlung von Bodenrichtwerten


Wenn der Wert eines Grundstückes ermittelt werden muss, wird ein Gutachterausschuss eingesetzt. Diesem kommt die Wertermittlung dann zu. Ferner führt er die Kaufpreissammlung und gibt bei berechtigtem Interesse Auskünfte aus dieser. Neben diesen Aufgaben ist er ebenfalls für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zuständig. Hierbei handelt es sich um flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden, wobei die unterschiedlichen Entwicklungszustände berücksichtigt werden müssen. Diese Werte sind auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss verwalteten Kaufpreissammlung zu ermitteln.

Der Gutachterausschuss ermittelt sowohl die Werte von unbebauten als auch von bebauten Grundstücken. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte unabhängig von der vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln sind, welcher sich ergeben würde, wenn der Boden gerade nicht bebaut wäre. Die vorhandene Bebauung ist also gerade nicht zu berücksichtigen und wird demzufolge ausgeblendet. Der Gutachterausschuss muss anschließend Richtwertzonen bilden, welche jeweils solche Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Maßgeblich hierfür ist der jeweils prägende Charakter der Gebiete. Sie müssen nicht identisch sein, sondern harmonisch miteinander übereinstimmen und eine gewisse Ähnlichkeit in ihren Merkmalen aufweisen. Je nach Ausgestaltung der Gebiete können die Richtwertzonen auch nur sehr wenige Grundstücke umfassen.

Die Merkmale, die den Wert der Bodenrichtwertgrundstücke beeinflussen, müssen seitens des Gutachterausschusses dargestellt werden. Nur so sind sie für diejenigen, die mit einem berechtigten Interesse um Auskunft bitten, verständlich. Die zeitlichen Grenzen sind in der Regel 2 Jahre. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, soll der Gutachterausschuss die Werte also bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres angeben. In Ausnahmefällen ist kann allerdings auch eine häufigere Ermittlung der Bodenrichtwerte vereinbart werden. Andere Ermittlungszeiten können sich ebenfalls für Zwecke des zuständigen Finanzamtes ergeben. Diese richten sich nach der steuerlichen Bewertung des betreffenden Grundstückes. Darüber hinaus kann auch auf einen entsprechenden Antrag einer Behörde der Zeitpunkt der Ermittlung verändert werden, wenn diese Behörde für den Vollzug des Baugesetzbuches verantwortlich ist. Der Antrag kann sich allerdings nur auf konkrete Gebiete beziehen.

Besondere Regelungen gelten auch für den Fall, dass sich die Qualität des Bodens verändert. Dies kann beispielsweise durch einen Bebauungsplan oder auch durch andere bodenrechtliche Maßnahmen erfolgen. Dabei ist es irrelevant, ob sich die Qualität des Bodens in dem betreffenden Gebiet verbessert oder verschlechtert. Diese Änderungen müssen selbstverständlich bei der nächsten Ermittlung der Bodenrichtwerte berücksichtigt werden. Daneben muss auf dieser Grundlage auch eine Wertermittlung der Bodenrichtwerte zum letzten Zeitpunkt für die Besteuerung des betreffenden Grundstücks erfolgen, zu dem diese Änderung noch nicht eingetreten war. Nur so kann die Wertentwicklung nachvollzogen und verglichen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Finanzamt darauf wirksam verzichtet. In einem solchen Fall ist eine Wertermittlung nicht mehr erforderlich.

Der Gutachterausschuss muss die ermittelten Bodenrichtwerte veröffentlichen. Ferner müssen diese dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Dieses kann die ermittelten Werte für die Besteuerung des betreffenden Grundstückes nutzen. Für eine Auskunft über die Bodenrichtwerte ist kein berechtigtes Interesse erforderlich. Vielmehr kann jeder von der zuständigen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eine Auskunft über die entsprechenden Bodenrichtwerte verlangen.

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