Das Entschädigungsverfahren im Baurecht


Für die Entschädigungsansprüche im Baurecht gelten bestimmte Verfahrensanforderungen. Grundsätzlich wird zwischen zwei Entschädigungsmodellen differenziert. Der Grundstückseigentümer kann entweder eine angemessene Entschädigung in Geld oder aber eine Entschädigung durch Übernahme der Flächen geltend machen.

Besteht die Entschädigung in der Übernahme des Grundstücks oder durch die Begründung eines Rechts, kann es passieren, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. In einer solchen Konstellation kann der Eigentümer des Grundstücks entweder die Einziehung des Grundstücks oder aber die Begründung des Rechts verlangen. Macht er die Einziehung des Grundstücks geltend, kann der Grundstückseigentümer den Antrag auf die Einziehung des Grundstücks bei der Enteignungsbehörde stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Begründung des Rechts. Auch für diesen ist die Enteignungsbehörde zuständig.

Auch wenn die Entschädigung in einer angemessenen Höhe in Geld zu entrichten ist, kann es vorkommen, dass eine Einigung nicht zustande kommt. In diesem Fall trifft die höhere Verwaltungsbehörde die Entscheidung. Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde abschließend. Diese Entscheidung ist dann bindend.

Zu beachten sind bei den Entschädigungsansprüchen die Konkurrenzen zwischen den einzelnen Ansprüchen. Dies bedeutet, dass manche Entschädigungsansprüche andere Entschädigungsansprüche verdrängen. In dieser Konstellation können nicht alle grundsätzlich bestehenden Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, sondern nur die spezielleren. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis der Regelungen über die Berechnung und das Verfahren der Entschädigungen.

Bestehen Entschädigungsansprüche wegen bestimmter im Bebauungsplan festgesetzter Flächen in Form von Entschädigungen in Geld oder durch Übernahme der Flächen oder wegen der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und Bindungen für Bepflanzungen, ist eine Entschädigung lediglich nach den dafür vorgesehenen Vorschriften möglich. Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung finden dann solche Minderungen des Wertes keine Berücksichtigung, die bei Entschädigungen wegen Änderung oder Aufhebung der Nutzung nicht entschädigt werden würden.

Bodenwerte werden dann nicht entschädigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Bodenwerte darauf beruhen, dass die an sich zulässige Nutzung des Grundstücks nicht in Einklang steht mit den allgemeinen Anforderungen, die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gestellt werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn sie in Widerspruch zur Sicherheit der dort Wohnenden oder der anliegenden Bewohner stehen.

Ein Ausschluss der Entschädigung von Bodenwerten liegt ebenfalls vor, wenn in dem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen und die Nutzung des Grundstücks diese Missstände wesentlich fördern würde. Unter diesen Voraussetzungen ist der Eigentümer des Grundstücks nicht schutzwürdig. Vielmehr ist den öffentlichen Interessen in solchen Fällen der Vorrang zu gewähren.

Liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor, bleiben Werterhöhungen dennoch unberücksichtigt, wenn diese zu einem Zeitpunkt eintreten, nachdem der Grundstückseigentümer dazu fähig war, den Entschädigungsantrag bei der Behörde zu stellen oder nachdem er ein Angebot abgelehnt hat.

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