Im Verfahren der Umlegung sind verschiedene Geldleistungen an die Eigentümer der von der Umlegung betroffenen Grundstücke sowie weitere Berechtigte vorgesehen. Für sämtliche Geldleistungen im Verfahren der Umlegung gelten einige Regelungen gemeinsam.
So handelt es sich jeweils bei der Gemeinde um die Gläubigerin und die Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. Dies bedeutet, dass alle Leistungen zunächst an die Gemeinde erfolgen. Diese wird anschließend in der Funktion als Umlegungskasse tätig. Fällig werden diese Geldleistungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans. Zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass und wie die Umlegung erfolgen wird.
Bei Ausgleichsleistungen, die Eigentümer und Erbbauberechtigte für Mehrwerte zu erbringen haben, besteht die Möglichkeit, die Fälligkeit der Ansprüche bis zu maximal zehn Jahren hinauszuschieben. In diesem Fall kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder auch nur zum Teil in wiederkehrenden Leistungen erfolgen soll. In der Regel soll in solchen Konstellationen die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei einer Anfechtung des Umlegungsplans lediglich auf Grund der Höhe einer Geldleistung diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grunde nach mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich verzinst werden. Damit geht die Verzinsung über die übliche Verzinsung nach dem Basiszinssatz hinaus.
Bestehen Verpflichtungen des Eigentümers des von der Umlegung betroffenen Grundstücks oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen aus dem Umlegungsverfahren, so gelten diese als Beitrag. Sie ruhen dann als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, je nachdem, was von der Umlegung betroffen ist. Die öffentlichen Lasten sind in das Grundbuch einzutragen. Dadurch können sie eingesehen werden.
Besondere Bestimmungen gelten auch für das Bestehen von Kreditsicherungsrechten. Wird zur Sicherung eines Kredits, welcher der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Gebäude dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so besteht die Möglichkeit, für dieses auf einen Antrag hin ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last oder einen Teil von dieser für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt zu bekommen. Dies bedeutet, dass sich der Inhaber des Grundpfandrechts vor der öffentlichen Last im Falle der Zwangsvollstreckung befriedigen kann. Dadurch wird ihm eine wesentlich bessere Position eingeräumt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Gefährdung der Sicherheit der öffentlichen Last besteht. Darüber hinaus müssen die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Dasselbe gilt ebenfalls für den Fall der Sicherung eines Kredits, welcher der Durchführung notwendiger außerordentlicher Instandsetzungen an Gebäuden dient. Hierbei muss es sich um notwendige Instandsetzungen halten. Dies bedeutet, dass die Instandsetzungen zum Erhalt oder zum Wiederaufbau erforderlich sein müssen. Luxusmaßnahmen und Maßnahmen, die lediglich in Folge normaler Abnutzung durchgeführt werden, sind hiervon gerade nicht umfasst. Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht worden sind, muss er diese der Gemeinde erstatten.