Bauvorhaben während der Planaufstellung


Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich nach den Anforderungen des betreffenden Gebietes. So kann es passieren, dass ein fertiger Bebauungsplan für das Baugebiet noch nicht existiert, sondern ein solcher sich lediglich in der Vorbereitung befindet. Das Bauvorhaben liegt dann im räumlichen Geltungsbereich eines künftigen Bebauungsplans. Dies kann verschiedene Auswirkungen auf das geplante Gebäude haben. So kann zum Beispiel ein bislang dort nicht zulässiges Bauvorhaben nach Fertigstellung des Bebauungsplans in dem entsprechenden Gebiet zulässig sein. Andererseits kann auch der gegenteilige Fall eintreten: Ein bislang zulässiges Bauvorhaben kann nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens dort unzulässig sein.

Der Bauherr ist je nach Stand des Aufstellungsverfahrens nur schlecht informiert über die Pläne der Erstellung des Bebauungsplans. Aus diesem Grund darf die Planaufstellung nicht zur Ablehnung einer Baugenehmigung führen. Dies folgt schon aus Rechtsschutzgesichtspunkten des Bürgers. Ist ein Bauvorhaben nach Maßgabe der vorherigen Rechtslage also unzulässig, kann sich aus dem zukünftigen Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit ergeben. Es handelt sich hierbei um einen positiven Zulässigkeitstatbestand. Für den Bauherrn hat die Planaufstellung somit nur positive Auswirkungen.

Zunächst muss ein Aufstellungsbeschluss für das Baugebiet vorliegen. Dieser muss von der Gemeinde gefasst und ausgelegt worden sein. Des Weiteren muss die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht man von der formellen Planreife.

Darüber hinaus muss anzunehmen sein, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Es muss also mit den Anforderungen des künftigen Bebauungsplans in Einklang stehen. Sind diese Anforderungen erfüllt, spricht man von der materiellen Planreife.

Ferner muss der Antragsteller diese Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans für sich und seine eventuellen Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen. Wie bei allen Bauvorhaben muss die Erschließung gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Der Anschluss muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen.

Wird der Bebauungsplan lediglich geändert oder ergänzt und in diesem Verfahren schon ausgelegt, kann bereits vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Bauvorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Bauvorhaben auswirkt. Weiterhin erforderlich sind jedoch die materielle Planreife, die schriftliche Anerkennung sowie die gesicherte Erschließung. Dasselbe gilt bei vereinfachten Verfahren sowie Bebauungsplänen der Innenentwicklung. Ein vereinfachtes Verfahren kann durchgeführt werden, wenn die Belange der Planung durch eine Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans nicht berührt werden. Unter Bebauungsplänen der Innenentwicklung versteht man Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Allerdings ist hierbei der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor Erteilung der Baugenehmigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern ihnen diese nicht zuvor eingeräumt wurde.

Der Bauherr ist also auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung hinreichend geschützt. Verweigert die zuständige Behörde trotz Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen die Erteilung der Baugenehmigung, kann der Bauherr vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Diese lautet dann auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung.

Wird die Baugenehmigung erteilt, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können sich betroffene Nachbarn auf dem Klageweg zur Wehr setzen. Dabei müssen sie geltend machen, dass die Anforderungen an die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen und sie dadurch zudem in eigenen Rechten verletzt sind.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel