MT Voraussetzungen für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich


Bei der Lage von Bauvorhaben wird zwischen dem Innenbereich sowie dem Außenbereich differenziert. Der Innenbereich zeichnet sich durch im Zusammenhang bebaute Ortsteile aus. Ein Ortsteil ist dann gegeben, wenn so viele Gebäude vorhanden sind, dass eine Siedlungsstruktur erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die typischen Bauten zum Zusammenleben von Menschen vorhanden sind. Darunter fallen zum Beispiel Wohnhäuser, Kirchen und sonstige Anlagen, die der Nutzung durch Menschen dienen. Nicht ausreichend sind weit auseinander gezogene Grundstücke, die keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit erwecken. Zudem muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn die vorhandenen Gebäude eine Geschlossenheit vermitteln. Zwar können auch einzelne Baulücken vorhanden sein, insgesamt muss jedoch ein Zusammengehörigkeitsbild entstehen. Der Innenbereich umfasst beispielsweise eine typische Häusersiedlung.

Die Grenzen des Innenbereichs kann die Gemeinde – falls kein Bebauungsplan vorliegt – in Form einer gemeindlichen Satzung festlegen. Von einem unbeplanten Innenbereich ist dann die Rede, wenn für dieses Gebiet entweder überhaupt kein Bebauungsplan oder nur ein einfacher Bebauungsplan besteht. Der Bebauungsplan ist ein städtebauliches Instrument der Gemeinde. In Form einer Satzung kann sie dort festsetzen, welchen Charakter das entsprechende Baugebiet erhalten soll. Ein einfacher Bebauungsplan liegt vor, wenn es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Man unterscheidet beide Handlungsinstrumente nach Art und Umfang der Festsetzungen. Der qualifizierte Bebauungsplan umfasst bestimmte Mindestfestsetzungen. So muss die Gemeinde in einem qualifizierten Bebauungsplan mindestens die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen festsetzen. Im Gegensatz dazu sind solche Angaben im einfachen Bebauungsplan nicht erforderlich.

Die Art der baulichen Nutzung betrifft die Festsetzung bestimmter Baugebiete. So kann die Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans festlegen, welche Nutzung in welchem Gebiet des Bebauungsplans überwiegen soll. In Betracht kommen insbesondere reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete, Gewerbegebiete, Kern- oder Mischgebiete. Damit kann die Gemeinde im Voraus bestimmen, ob eine Wohnnutzung, eine gewerbliche Nutzung oder eine gemischte Nutzung im jeweiligen Gebiet erfolgen soll. Dieses städtebauliche Instrument gibt der Gemeinde die Möglichkeit, den jeweiligen Teilen des Baugebiets unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten eine entsprechende Nutzung zuzuweisen.

Das Maß der baulichen Nutzung betrifft die technischen Anforderungen an die künftigen Bauvorhaben. So kann die Gemeinde zum Beispiel die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe der Gebäude festsetzen. Des Weiteren ist im qualifizierten Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festzulegen. Darunter versteht man den Teil des Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet werden darf. Die Festsetzung örtlicher Verkehrsflächen umfasst die regionalen Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien.

Liegen diese Festsetzungen nicht vor, handelt es sich lediglich um einen einfachen Bebauungsplan. Bei Existenz eines einfachen Bebauungsplans ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Anforderungen dieses Bebauungsplans entspricht. Ferner müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, die ebenfalls bei Fehlen eines Bebauungsplans vorliegen müssen:

Im Innenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies bedeutet, dass das geplante Gebäude zunächst nach Art der Nutzung in das Gebiet passen muss. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach dem Gebietscharakter. Da kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, muss geprüft werden, welchem Baugebiet das jeweilige Gebiet von der Ausgestaltung her nahe kommt. Ähnelt das betreffende Gebiet einem reinen Wohngebiet, kann hier zum Beispiel kein störender Gewerbebetrieb errichtet werden. Ein solcher wäre mit dem Charakter des zur Wohnnutzung bestimmten Gebiets nicht vereinbar. Auch die Bauweise, das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche muss mit den vorhandenen Gebäuden übereinstimmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese genau deckungsgleich sein müssen. Vielmehr muss sich das geplante Bauvorhaben visuell in die vorhandene Bebauung eingliedern lassen.

Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen ein Vorhaben zulässig ist, obwohl es sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. Im Einzelfall kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn das Bauvorhaben der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, es städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Errichtung zulässig gewesen sein. Es darf sich nicht um eine Neuerrichtung handeln, sondern vielmehr darf nur eine Änderung des Baus oder der Nutzung vorliegen. Zudem dürfen weder öffentliche Interessen noch zu berücksichtigende Interessen der Nachbarn beeinträchtigt werden. Somit ist eine Abwägung aller Belange erforderlich. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Regelfall. Aus diesem Grund ist das Absehen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung eng auszulegen.

Bei allen Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Ein Vorhaben ist also dann unzulässig, wenn von ihm negative Auswirkungen auf die Wohn- oder Arbeitsnutzung ausgehen. So ist eine Wohnnutzung zum Beispiel unzulässig, wenn von dem kontaminierten Boden des Nachbargrundstücks schwere Gesundheitsgefahren ausgehen.

Überdies darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Somit ist ein Bauvorhaben auch dann nicht zulässig, wenn es sich zwar tendenziell in die Umgebung einfügt, diese jedoch verschandeln würde.

Ferner muss die Erschließung gesichert sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Der Anschluss muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen.

Des Weiteren dürfen von dem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden zu erwarten sein. Hierbei genügt die Möglichkeit von schädlichen Auswirkungen. Es muss also noch nicht tatsächlich zu solchen Auswirkungen gekommen sein. Schädliche Auswirkungen liegen zum Beispiel vor, wenn aufgrund des Bauvorhabens ein enormer Abfluss der Kaufkraft in diesem Gebiet zu erwarten ist.

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