Was sind allgemeine Wohngebiete und wozu dienen sie?


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die Wohnnutzung ist in diesem Gebiet vorherrschend, sie muss zahlenmäßig die anderen Nutzungen also überwiegen. Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet selbstverständlich Wohngebäude. Hierbei handelt es sich um solche Gebäude, die dem Wohnen von Menschen dienen. Ferner sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig. Die Läden beziehen sich im Gegensatz zu denen im reinen Wohngebiet nicht nur auf die Versorgung der Gebietsbewohner mit den täglichen Lebensmitteln, sondern auf eine umfassendere Versorgung. Dementsprechend können Läden in allgemeinen Wohngebieten größer ein und eine umfangreichere Produktpalette anbieten. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass sich die Größe und das Angebot an der Zahl der zu versorgenden Gebietsbewohner orientiert. So ist beispielsweise ein großer Discounter mit einer Verkaufsfläche von über 700m² in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Ein solcher Umfang würde über den Bedarf der dort lebenden Menschen hinausgehen.

Des Weiteren sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Darunter fallen insbesondere Kirchen, Gemeindehäuser, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder ältere Menschen sowie Spiel- und Sportplätze.
Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.

Unter Betriebe des Beherbergungsgewerbes fallen kleinere Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Bei den ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieben liegt der Schwerpunkt auf dem nichtstörenden Charakter. Von dem Gewerbebetrieb dürfen also weder Belästigungen für die Gebietsbewohner ausgehen noch darf der Charakter des allgemeinen Wohngebiets durch ihn beeinträchtigt werden. Der Schutz der Wohnruhe ist in allgemeinen Wohngebieten besonders hoch. Aus diesem Grund ist die ausnahmsweise Zulassung nichtstörender Gewerbebetriebe eng auszulegen. Beispielsweise ist ein Gewerbebetrieb dann nicht zulässig, wenn er fast ausschließlich von Gebietsfremden mit dementsprechenden An- und Abfahrverkehr genutzt wird.

Anlagen für Verwaltungen sind insbesondere Rathäuser und kommunale Ämter. Bei den Gartenbaubetrieben handelt es sich um die einzige zulässige landwirtschaftliche Nutzung in allgemeinen Wohngebieten. Davon umfasst sind insbesondere Gärtnereien sowie Anlagen für Gewächshäuser. Ställe und sonstige Anlagen zur Tierhaltung hingegen fallen nicht unter den Begriff des Gartenbaubetriebs. Auch der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Tankstellen sind enge Grenzen gesetzt. Aufgrund des Schutzes der Wohnruhe im allgemeinen Wohngebiet darf es sich hierbei nur um kleinere Tankstellen mit wenigen Zapfsäulen handeln, die den Gebietscharakter nicht beeinträchtigen. Parallel zum Tankstellenbetrieb vorhandene Reparaturwerkstätten fallen nicht mehr unter den Tankstellenbegriff. Diese würden sowohl den Gebietscharakter als auch die Anwohner des allgemeinen Wohngebiets zu sehr stören.

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