Der Bebauungsplan ist das Hauptinstrument der Gemeinde bei der Bauleitplanung. Es handelt sich hierbei um eine Satzung. Diese legt rechtsverbindlich Vorgaben für die bauliche Nutzung fest. In der Regel umfasst der Bebauungsplan neben Festsetzungen in Textform ebenfalls Planzeichnungen zur Veranschaulichung. Der räumliche Geltungsbereich muss im Bebauungsplan festgesetzt werden. Hierzu wird meist eine Zeichnung verwendet, auf der der Umfang des Baugebiets ersichtlich wird. Dabei muss der Bebauungsplan nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Er kann ebenfalls nur für eine bestimmte Fläche erlassen werden, die dann genau dargestellt werden muss.
Ferner muss der Plan die Art und das Maß der baulichen Nutzung festlegen. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es sich um Vorgaben für die gebietstypische Nutzung der Grundstücke. So wird beispielsweise festgelegt, ob eine überwiegende Wohnnutzung oder auch eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Das Maß der baulichen Nutzung hingegen umfasst die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl sowie Baumassenzahl und die Anzahl der Vollgeschosse beziehungsweise die Höhe des Bauvorhabens. Auch die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan näher bestimmt. Bei der Bauweise wird differenziert zwischen der offenen und der geschlossenen Bauweise. Dabei kommen zum Beispiel Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Häusergruppen in Betracht. Die überbaubare Grundstücksfläche bezeichnet den Teil des Grundstücks, auf dem entsprechend dem Bebauungsplan ein Gebäude errichtet werden kann.
Pro Gebiet darf nur ein Plan vorliegen. Dies folgt aus dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Die Bürger sollen erkennen können, was in dem Bebauungsplan konkret geregelt ist und nicht nachforschen müssen, welcher Plan gilt.
Entwickelt wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan. Hierbei handelt es sich um die erste Stufe der Bauleitplanung. Der Bebauungsplan hingegen stellt die zweite Stufe dar. Im Gegensatz zum Bebauungsplan enthält der Flächennutzungsplan noch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Auch ist er im Vergleich zum Bebauungsplan weniger detailliert. So umfasst er lediglich eine grobmaschige Planung für das Gemeindegebiet. Dort werden zum Beispiel nur verschiedene Anlagen, wie etwa Bauflächen oder Verkehrszüge, in Grundzügen dargestellt. Ferner entfaltet er lediglich Wirkung für die Verwaltung, der Bürger wird von dem Flächennutzungsplan nicht betroffen.
Das Entwicklungsgebot bedeutet, dass die Vorgaben des Flächennutzungsplans bei der Erstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind. Sieht der Flächennutzungsplan beispielsweise eine Parkfläche vor, kann der Bebauungsplan an dieser Stelle kein Gewerbegebiet festsetzen. Allerdings besteht die Möglichkeit eines Parallelverfahrens. Dieses sieht eine gleichzeitige Aufstellung beider Pläne vor. Auch kann eine Änderung des Flächennutzungsplans zur Übereinstimmung erfolgen. In seltenen Fällen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Erforderlich dazu sind allerdings dringende Gründe. Solche können in der Verhinderung von Nachteilen für die Entwicklung der Gemeinde bestehen.
Inhaltlich muss es sich bei dem Bebauungsplan um eine positive Planung handeln. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan keine reine Negativplanung enthalten kann. Ein solcher Fall ist beispielsweise bei einer Verhinderungsplanung gegeben. In einer solchen Konstellation wird ein Plan erstellt, um ein bestimmtes Vorhaben verhindern zu können. Bebauungspläne dürfen jedoch nicht auf einen bestimmten Einzelfall zugeschnitten werden, sondern müssen abstrakt die Voraussetzungen der Bebauung festsetzen.
Wer in dem überplanten Gebiet sein Grundstück bebauen möchte, muss sich an die Vorgaben des Bebauungsplans halten. Dies folgt aus der Verbindlichkeit des Bebauungsplans, der gegenüber dem Bürger Wirkung entfaltet.