Die Beachtung des Umweltschutzes hat in der Bauleitplanung einen hohen Stellenwert. Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan, welcher die Nutzung des Gebiets grobmaschig und unverbindlich festsetzt sowie der Bebauungsplan, der als Satzung rechtverbindliche Festsetzungen trifft. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen müssen die Gemeinden bestimmte Vorschriften des Umweltschutzes anwenden.
Mit Grund und Boden muss sparsam und schonend umgegangen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Rechtsgüter Grund und Boden nicht unbegrenzt vermehrbar sind. Diese Regelung wird auch Bodenschutzklausel genannt. Die zusätzliche Inanspruchnahme von weiteren Flächen für die bauliche Nutzung soll soweit wie möglich verringert werden. Dazu soll die Gemeinde sich der Instrumente der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie der Nachverdichtung bedienen. Unter der Nachverdichtung versteht man die Nutzung freistehender Flächen im Bereich einer bestehenden Bebauung. Existiert also bereits ein Wohngebiet in der Gemeinde, auf dem noch einzelne Flächen frei von Bebauung sind, sollen zunächst diese bebaut werden, bevor die Gemeinde einen weiteren Bebauungsplan für eine unbebaute Fläche aufstellt. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Unter dem Begriff der Bodenversiegelung versteht man das Bedecken natürlicher Flächen durch menschengefertigte Gebäude.
Des Weiteren besteht im Rahmen der Bauleitplanung eine Umwidmungssperre. Diese bedeutet, dass landwirtschaftliche, als Wald oder zu Wohnzwecke genutzte Flächen lediglich in dem Umfang umgenutzt werden sollen, der tatsächlich erforderlich ist. Andere Nutzungsarten sollen folglich grundsätzlich weder vorgesehen noch ausgeübt werden. Dadurch erfährt die Wohn- und Waldnutzung eine Privilegierung im Gegensatz zu anderen Nutzungsarten. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie der Wohnnutzung werden besonders hervorgehoben. Allerdings ist eine anderweitige Nutzung durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Sie soll lediglich auf ein Mindestmaß reduziert werden. In der Abwägung hat die Gemeinde mithin zu berücksichtigen, dass der Wohn- und Waldnutzung ein höheres Gewicht zukommen muss. Überdies hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in ihrer Abwägung der Interessen zu beachten. Ein Ausschluss sämtlicher Beeinträchtigungen scheint jedoch kaum möglich. Aus diesem Grund hat die Gemeinde für solche Fälle einen Ausgleich zu erarbeiten. Für zulässige Eingriffe oder solche, die bereits vor der Planung erfolgt sind, ist kein Ausgleich erforderlich.
Besteht durch die Bauleitplanung die Gefahr, dass in einem Naturschutzgebiet die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck in maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, müssen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes angewendet werden. Das bedeutet, dass sich die Zulässigkeit von Eingriffen in ein Naturschutzgebiet sowie die Durchführung solcher Eingriffe nicht nach dem einfachen Baurecht, sondern nach dem Bundesnaturschutzgesetz richtet. Dadurch entstehen höhere Anforderungen an die Eingriffsmöglichkeit durch die Gemeinde. Die höheren Hürden verstehen sich vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Naturschutzes. In diesem Bereich ist besondere Vorsicht geboten. Leben in einem Naturschutzgebiet beispielsweise vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen, wären diese bei einem unzulässigen Eingriff bereits ausgerottet. Um solche Ergebnisse zu vermeiden, sind strengere Voraussetzungen für Naturschutzgebiete geboten.