Bauplanung: Zweck der Gewerbegebiete


Gewerbegebiete

Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Dies bedeutet, dass die überwiegende Bebauung der Gewerbegebiete durch Gewerbebetriebe geprägt ist. Allerdings handelt es sich hierbei nur um den größten Teil der Bebauung, auch eine andere Bebauung ist grundsätzlich möglich.

Zulässig im Gewerbegebiet sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke.

Auf Grund der Zwecksetzung des Gewerbegebiets, solche Gewerbebetriebe anzusiedeln, von denen keine erheblichen Belästigungen ausgehen, sind hier lediglich Gewerbebetriebe möglich, die im Einklang mit der typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht solche, die anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Der zulässige Störgrad ist gegenüber dem anderer Baugebiete jedoch deutlich erhöht. Dies folgt aus der Zwecksetzung des Gewerbegebiets. In diesem wird der Wohnbebauung ein sehr geringer Schutz gewährt., da diese nur ausnahmsweise und nur in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb zulässig ist. Demzufolge ist auf den Schutz der Wohnruhe keine Rücksicht zu nehmen. Somit sind Gewerbebetriebe, die in allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten oder Kerngebieten zulässig sind, im Gewerbegebiet erst recht zulässig. Der Störgrad liegt aber unter dem des Industriegebiets.

Ferner können im Gewerbegebiet zulässigerweise Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe angesiedelt werden. Es handelt sich hierbei um selbständige Aufbewahrungsmöglichkeiten für Waren und Güter. Unter öffentlichen Betrieben versteht man Betriebe, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Darunter fallen insbesondere Anlagen für Energie- und Wasserversorgung oder Abfallentsorgungsbetriebe. Dabei kommt es für die Einordnung nicht auf den Träger des Betriebs, sondern vielmehr auf die Rechtsnatur der zu erfüllenden Aufgabe an.

Auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind im Gewerbegebiet zulässig. Das können zum Beispiel Architektur- oder Versicherungsbüros sein. Verwaltungsgebäude umfassen beispielsweise Rathäuser oder auch private Gebäude, in denen verwaltet wird. Des Weiteren sind Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke im Gewerbegebiet zulässig. Anlagen für sportliche Zwecke sind zum Beispiel Tennis- oder Golfplätze. Im Gegensatz zu Baugebieten, die überwiegend dem Wohnen von Menschen dienen, sind hier auch Großtankstellen zulässig. Der Störgrad ist im Gewerbegebiet erheblich erhöht.

Auf Grund des Zwecks der Unterbringung von Gewerbebetrieben sind Beherbergungsbetriebe, in denen gehaust wird oder die einer wohnähnlichen Nutzung zugänglich sind, im Gewerbegebiet unzulässig. Ausnahmsweise können im Gewerbegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Dazu ist nicht erforderlich, dass diese Wohnung aus betrieblicher Sicht unabdingbar ist. Vielmehr genügt es bereits, wenn objektive betriebliche Gründe für die Existenz einer solchen Wohnung vorliegen.

Ferner können ausnahmsweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet angesiedelt werde. Davon umfasst sind etwa Kirchen, Museen und Ausstellungen, Betreuungsmöglichkeiten für ältere Menschen oder Kinder sowie Heilbäder.
Zudem sind Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Bei diesen steht die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund. Unter Vergnügungsstätten versteht man zum Beispiel Diskotheken, Nachtclubs oder Spielkasinos. Da diese Bauvorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sind diese Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Sie müssen insbesondere mit dem Gebietscharakter des Gewerbegebiets in Einklang stehen.

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