Bedeutung und Inhalt städtebaulicher Verträge


Die Gemeinde als öffentlicher Träger hat die Möglichkeit, mit Privaten zusammen zu arbeiten. Dazu kann sie beispielsweise städtebauliche Verträge schließen. Es handelt sich hierbei um Verträge mit Privaten. Der Inhalt städtebaulicher Verträge kann in hohem Maße variieren. Neben Standartverträgen können im Einzelfall die Themen der städtebaulichen Verträge auch außergewöhnlich sein.

Inhaltlich kann sich der städtebauliche Vertrag zum Beispiel auf die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner beziehen, wenn diese Maßnahmen von ihm auf eigene Kosten ausgeführt werden. Dazu gehören grundsätzlich alle städtebaulichen Maßnahmen, die ansonsten von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt werden. Umfasst sind von den Maßnahmen auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Sanierung des Bodens sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen. Auch die Ausarbeitung von städtebaulichen Planungen sowie die damit einhergehenden Folgen, wie beispielsweise die Erstellung eines Umweltberichts, gehören zu den Gegenständen, die durch städtebauliche Verträge geregelt werden können. Hauptziel eines städtebaulichen Vertrages über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen ist die Schaffung von neuen Baugebieten unter der Kooperation Privater. Durch städtebauliche Verträge bekommt die Gemeinde also die Möglichkeit, Private bei der Bauleitplanung zu beteiligen und diesen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Ferner kann sie den Privaten die Kosten für städtebauliche Maßnahmen auferlegen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Gemeinde sich komplett der Verantwortung entziehen kann. Das gesetzlich für die Gemeinde vorgesehene Planaufstellungsfeststellungsverfahren liegt weiterhin in der Verantwortung der Gemeinde.

Darüber hinaus können städtebauliche Verträge über die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele abgeschlossen werden. Dazu gehören vordergründig die Nutzung der Grundstücke und die Deckung von Wohnbedarf solcher Bevölkerungsgruppen, die besondere Probleme im Bereich der Wohnraumversorgung aufwerfen sowie die Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Zu diesen städtebaulichen Verträgen gehören auch Verträge mit dem Einheimischenmodell. Dieses sichert die künftige Bebauung durch Einheimische.

Ferner können städtebauliche Verträge die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder bereits entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind betreffen. Davon umfasst ist ebenfalls die Bereitstellung von Grundstücken. Verträge dieses Inhalts stellen in der Regel Folgekostenverträge dar. Dabei handelt es sich meistens um die Finanzierung von Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde. Insbesondere bieten diese Verträge den Gemeinden die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen, die mit den Erschließungsbeiträgen nicht refinanziert werden könnten. Umfasst sind davon beispielsweise Personal- oder Sachkosten der Gemeinde, die in Folge der städtebaulichen Maßnahmen entstehen.

Des Weiteren haben die Gemeinden die Möglichkeit, mit Privaten städtebauliche Verträge entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen
und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von
Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung zu schließen.

Neben den dargestellten städtebaulichen Verträgen können die Gemeinden grundsätzlich auch über andere Inhalte städtebauliche Verträge mit Privaten schließen. Dabei sind jedoch bestimmte Grundsätze zu beachten.

Die zwischen den beiden Parteien vereinbarten Leistungen müssen nach den Gesamtumständen angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Leistungen grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Es muss also zunächst ein in etwa gleicher Wert beider Leistungen vorliegen. Darüber hinaus darf sich die Gemeinde nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch darf sich die Gemeinde nicht lediglich an privaten Interessen orientieren und aus diesen Interessen tätig werden. Es darf insbesondere kein Ausverkauf von Hoheitsrechten seitens der Gemeinde stattfinden. Dies bedeutet, dass die Gemeinde nicht zu eigenen Gunsten über die Grundsätze der Verwaltung hinweg Vereinbarungen treffen kann, die sie ansonsten nicht in Betracht gezogen hätten. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vorliegen. Das Kopplungsverbot verbietet der Gemeinde die Kopplung von Leistung und Gegenleistung, wenn diese in keinem Zusammenhang miteinander stehen. Die Gemeinde darf dem Privaten also nichts anbieten, was mit dem Sinn und Zweck der Gegenleistung nichts zu tun hat.

Des Weiteren ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne diese Vereinbarung einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Die Gemeinde darf sich also nicht von Privaten Gegenleistungen versprechen lassen, wenn sie ohnehin zu der Leistung verpflichtet wäre. Typisches Beispiel dafür ist die Erteilung einer Baugenehmigung gegen eine Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung – beziehungsweise die Gegenleistung des Privaten dafür – wäre unzulässig. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Für diese darf die Gemeinde sich also gerade keine Gegenleistung versprechen lassen. Vielmehr muss sie diese bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilen.

Ein städtebaulicher Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Diese dient gleich mehreren Zwecken. Zunächst hat die Schriftform eine Beweisfunktion. Durch die schriftliche Vereinbarung können im Zweifel Details nachgesehen werden und bei einem anhängigen Rechtsstreit mit der schriftlichen Vereinbarung Beweis erbracht werden. Zudem erfüllt die Schriftform eine Warnfunktion. Sie hält den Vertragspartnern die Vereinbarung noch einmal vor Augen. Allerdings sind Abweichungen von der Schriftform bei städtebaulichen Verträgen möglich. Dies ist der Fall, wenn Rechtsvorschriften eine andere Form vorschreiben.

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