Bauplanung: Welche Betriebe sind im Industriegebiet zulässig?


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Industriegebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Dabei betrifft der Zweck vorwiegend die Unterbringung solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Das Industriegebiet stellt somit das Baugebiet dar, in dem der höchste Störgrad der Gewerbebetriebe erreicht werden darf. Die gewerbliche Nutzung steht in diesem Baugebiet absolut im Vordergrund.

Zulässig sind im Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen. Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ist im Industriegebiet im Gegensatz zu den anderen Baugebieten nicht auf einen bestimmten Störfaktor begrenzt. Unter Lagerhäusern und Lagerplätzen versteht man die selbständige Aufbewahrungsmöglichkeit von Waren und Gütern. Öffentliche Betriebe sind solche Betriebe, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Dabei ist es irrelevant, ob diese Betriebe in öffentlicher oder privater Trägerschaft stehen. Zur Einordnung kommt es lediglich auf die Rechtsnatur der zu erfüllenden Aufgabe des Betriebs an. Bei öffentlichen Betrieben handelt es sich zum Beispiel um Anlagen zur Energie- und Wasserversorgung, Betriebe der Abfallentsorgung oder Betriebe zur Erfüllung von Verkehrsaufgaben.

Auch Tankstellen können im Industriegebiet angesiedelt werden. Auf ihre Größe sowie das Ausmaß der von ihr ausgehenden Störungen kommt es im Industriegebiet nicht an. Dies folgt daraus, dass eine Wohnbebauung im Industriegebiet grundsätzlich unzulässig ist. Demzufolge ist auf den Schutz der Wohnruhe keinerlei Rücksicht zu nehmen.

Die im Industriegebiet zulässigen Bauvorhaben dürfen also alle von erheblich störender Qualität sein. Um den Gebietscharakter nicht zu entfremden, kann es sogar vorkommen, dass ein nicht erheblich störender Betrieb im Industriegebiet gerade nicht zulässig ist und eher in einem Gebiet angesiedelt werden kann, das einen geringeren Störfaktor aufweist.

Ausnahmsweise können in einem Industriegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Entscheidend ist hierbei die Verbundenheit zwischen der Wohnung und dem Betrieb. Eine reine Wohnnutzung ist aufgrund der speziellen Zwecksetzung im Industriegebiet gerade nicht zugelassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Existenz der Wohnung aus dringenden betrieblichen Gründen unabdingbar ist. Zur Zulässigkeit genügt bereits das Vorliegen betrieblicher Gründe, die eine solche Wohnung als sinnvoll erscheinen lassen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die ständige persönliche Erreichbarkeit sichergestellt werden soll.

Des Weiteren können ausnahmsweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Industriegebiet angesiedelt werden. Darunter versteht man zum Beispiel Kirchen, Museen, Einrichtungen für die Betreuung älterer Menschen und Kinder, Heilanstalten sowie Spiel- und Sportplätze. Insbesondere können solche Anlagen zugelassen werden, die aufgrund ihres erhöhten Störgrads in anderen Gebieten dem Gebietscharakter widersprechen würden. Das Industriegebiet zeichnet sich also als Baugebiet aus, in dem die gewerbliche erheblich störende Nutzung angesiedelt ist.

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