Bauplanung: Welche Anforderungen bestehen für das Umlegungsgebiet?


Für das Umlegungsgebiet als solches bestehen bestimmte Anforderungen, die erfüllt werden müssen. So ist das Umlegungsgebiet beispielsweise derart zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen, wenn zwischen diesen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn auch der Bebauungsplan einen getrennten Geltungsbereich aufweist. Eine nachträgliche Änderung des Gebietes ist grundsätzlich möglich.

Die Festlegung des Umlegungsgebiets fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde. Dabei hat die konkrete Festlegung von der Gemeinde in eigener Entscheidung zu erfolgen. Dieser Beschluss ist gerichtlich nicht vollumfänglich überprüfbar, vielmehr obliegt der Gemeinde ein gewisser Beurteilungsspielraum.

Eine grobe Abgrenzung des Umlegungsgebiets erfolgt durch die Anordnung der Umlegung. Die konkrete Abgrenzung des Gebietes ist im Umlegungsbeschluss vorzunehmen. Dabei darf die Abweichung der Gebiete nur von einem geringen Maße sein. Innerhalb eines Bebauungsplans bestehen besondere Voraussetzungen. So darf das Gebiet der Umlegung nicht über die Grenzen des Bebauungsplans hinaus gehen. Dies ist nur dann zulässig, wenn mehrere Bebauungspläne räumlich aneinandergrenzen und für das gesamte Gebiet die Umlegung geplant ist. Allerdings darf das Umlegungsgebiet auch hinter den Grenzen des Bebauungsplans zurückbleiben. Grundsätzlich darf das Gebiet der Umlegung sich nur innerhalb eines Gemeindegebietes befinden. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Planungsverband besteht oder wenn mehrere Gemeinden derselben Stelle die Umlegung übertragen haben.

Einzelne Grundstücke können von der Umlegung ganz oder auch nur zum Teil ausgenommen werden, wenn sie die Durchführung der Umlegung erschweren. Dazu gehören insbesondere solche Grundstücke die bereits den Anforderungen des Bebauungsplans entsprechend bebaut sind oder die auf noch herzustellende Erschließungsanlagen nicht angewiesen sind.
Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne eine ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Anhörung sichert den Beteiligten ein Mitspracherecht. Ihnen wird die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt, zudem erhalten sie durch die Anhörung weitere Informationen.

Wann eine Änderung des Umlegungsgebietes unwesentlich ist, lässt sich nur schwer feststellen. Es kommt hierbei insbesondere nicht auf die Größe des zu ändernden Gebietes an. Diese kann lediglich eine Indizierung aufweisen. Vielmehr richtet sich die Wesentlichkeit von Änderungen nach den Auswirkungen der Änderungen auf das gesamte Umlegungsverfahren. Dabei kommt der Änderung von Wertverhältnissen und Zuteilungsansprüchen eine entscheidende Bedeutung zu. Die Änderung des Umlegungsgebiets wird mit der Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam. So erhalten sie rechtzeitig Kenntnis von den Änderungen.

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