Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Kerngebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Dadurch unterscheidet es sich erheblich von Wohngebieten, in denen die Wohnnutzung überwiegt.
Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Darunter fallen zum Beispiel Versicherungsbüros, Architektenbüros, Rathäuser und Kommunalverwaltungen. Ferner können im Kerngebiet Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten angesiedelt werden. Zu den Schank- und Speisewirtschaften zählen Lokale, Kneipen und Restaurants. Betriebe des Beherbergungswesens sind insbesondere Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Bei Vergnügungsstätten steht die kommerzielle Unterhaltung der Zuschauer im Vordergrund. Beispiele für Vergnügungsstätten sind Diskotheken, Nachtclubs, Kabaretts oder Spielhallen. Die Vergnügungsstätte ist im Kerngebiet grundsätzlich zulässig. Aus diesem Grund können dort auch größere Einrichtungen als zum Beispiel in Dorfgebieten zugelassen werden.
Überdies sind sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Kerngebiet zulässig. Durch diese darf der Gebietscharakter nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen also keine wesentlichen Störungen auf andere Gebietsnutzungen ausgehen. Des Weiteren können im Kerngebiet zulässigerweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke angesiedelt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Kirchen, Gemeindehäuser, Betreuungseinrichtungen für Kinder und ältere Menschen sowie Spiel- und Sportplätze.
Auch Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang tatsächlich bestehen muss, eine freistehende Tankstelle hingegen wäre unzulässig. Ferner sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Kerngebiet zulässig.
Darüber hinaus sind Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan für die Zulässigkeit sonstiger Wohnungen solche vorsehen muss. Den Vorgaben des Bebauungsplans muss das geplante Bauvorhaben entsprechen. Ausnahmsweise können freistehende Tankstellen und Wohnungen, die nicht schon grundsätzlich zulässig sind, zugelassen werden. Festsetzungen im Bebauungsplan für eine allgemeine Zulässigkeit von Wohngebäuden hingegen sind nicht zulässig. Diese würde den Zweckbestimmungen des Kerngebiets zuwiderlaufen.
Für Teile eines Kerngebiets kann die Gemeinde festsetzen, dass ab einem bestimmten Geschoss nur die Wohnbebauung zulässig ist oder ein bestimmter Anteil eines Gebäudes oder eine bestimmte Größe der Baus für Wohnnutzung zu verwenden ist. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Durch solche Festsetzungen kann also auch im Kerngebiet in einem bestimmten Teil die Wohnnutzung überwiegen.