Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren der Bauleitplanung


Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen durch die Gemeinde soll die Öffentlichkeit so früh wie möglich beteiligt werden. Dazu soll sie über die allgemeinen Ziele der Bauplanung unterrichtet werden und die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten für die Neugestaltung und Entwicklung des betreffenden Baugebiets erläutert bekommen. Des Weiteren soll der Öffentlichkeit möglichst früh die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet werden. Die betroffenen Personen sollen sich zu der Bauleitplanung äußern können und ihre Erläuterungen zu den Lösungsvorschlägen darstellen dürfen.

In bestimmten Konstellationen kann jedoch davon abgesehen werden, die Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zu beteiligen. Dies ist der Fall, wenn ein neuer Bebauungsplan aufgestellt oder ein existenter Bebauungsplan aufgehoben wird, welcher keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf das Plangebiet sowie die angrenzenden Baugebiete entfaltet. In dieser Situation ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich. Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, den Bürgern, die von der Bauleitplanung betroffen sind, die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Eine solche muss allerdings nicht erfolgen, wenn die Auswirkungen sich in sehr geringen Maßen halten. Sie würde das Verfahren der Bauleitplanung nur unnötig verzögern und wäre unsinnig, da die Bürger kein berechtigtes Interesse an einer Stellungnahme zu einem sie kaum betreffenden Bauleitplan hätten.

Ferner muss die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden, wenn eine Unterrichtung und Erörterung schon aus anderen Rechtsgrundlagen erfolgt ist. Eine doppelte Information ist hier nicht notwendig. Die Gemeinde kommt ihrer Pflicht zur Information nach, indem sie die Entwürfe über die Bauleitplanung gemeinsam mit der Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auslegt. Dies muss mindestens für die Dauer eines Monats geschehen. Dabei genügt es, wenn die Informationen innerhalb der für den Publikumsverkehr geltenden Öffnungszeiten einzuholen sind. Die Gemeinde muss keine darüber hinausgehende Einsichtnahme gewähren. Damit alle betroffenen Bürger sich über die Pläne informieren können, sollte die Gemeinde bei der Festlegung der Öffnungszeiten jedoch die arbeitende Bevölkerung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sie zumindest an manchen Tagen sowohl vormittags als auch nachmittags die Einsichtnahme gewährleisten sollte. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle betroffenen Personen die notwendigen Informationen erhalten können.

Der Auslegungsort sowie die Dauer der Auslegung sollten mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht werden. Dabei sollte die Gemeinde ebenfalls angeben, welche umweltbezogenen Informationen in der Stelle eingesehen werden können. Ferner muss sie darauf hinweisen, dass die betroffenen Personen innerhalb der angegebenen Auslegungsfrist ihre Stellungnahmen abgeben können. Machen betroffene Bürger erst im Anschluss an den Ablauf der Auslegungsfrist ihre Anmerkungen geltend, kann die Gemeinde diese Anliegen unberücksichtigt lassen. Auch darauf muss sie bereits im Vorfeld der Auslegung hinweisen. Nur so können die Bürger ihr Verhalten darauf einstellen und innerhalb der Frist Stellung nehmen.

Zudem muss die Gemeinde den Bürger darüber informieren, dass ein Antrag zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans präkludiert ist, wenn die vom Antragsteller gerügten Mängel gar nicht oder nicht innerhalb der Auslegungsfrist geltend gemacht wurden. Dies bedeutet, dass ein solcher Antrag unzulässig ist. Allerdings bezieht sich das nur auf den Fall, dass es dem Bürger zu diesem Zeitpunkt bereits möglich war, sein Anbringen geltend zu machen. Dadurch wird der Bürger gezwungen, seine Einwendungen so früh wie möglich geltend zu machen, um das Verfahren der Bauleitplanung nicht unnötig zu verzögern. Auch Behörden und sonstige Träger von öffentlichen Belangen sollen von der Gemeinde über die Auslegung benachrichtigt werden.

Die Gemeinde hat alle fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen zum Bauleitplan zu prüfen. Über das Ergebnis muss anschließend berichtet werden. Sollten mehr als 50 Personen inhaltlich die gleichen Einwendungen abgegeben haben, muss das Ergebnis nicht veröffentlicht werden, es kann vielmehr durch die Möglichkeit der Einsichtnahme seitens der betroffenen Personen mitgeteilt werden. Auch in diesem Fall muss bekannt gemacht werden, wo das Ergebnis eingesehen werden kann. Dies kann ebenfalls zu den für den Publikumsverkehr geltenden Öffnungszeiten zu erfolgen.

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