Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan


Die Gemeinde kann im Flächennutzungsplan das Maß der baulichen Nutzung angeben. Der Flächennutzungsplan dient als erste Stufe der Bauleitplanung vorbereitend dem Bebauungsplan. Auf Grundlage des unverbindlichen Flächennutzungsplans wird der Bebauungsplan in Form einer Satzung von der Gemeinde entwickelt. Wenn sich die Gemeinde für diese Möglichkeit entscheidet, ist es ausreichend, Angaben über die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen zu machen.

Die Geschossflächenzahl umfasst die Zahl der zulässigen Geschosse des Bauvorhabens. Es handelt sich hierbei um die Angabe, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Von der Baumassenzahl umfasst sind die Vorgaben, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Höhe baulicher Anlagen gibt an, wie hoch ein Bauvorhaben maximal sein darf.

Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich um die Mindestangaben, die im Flächennutzungsplan für das Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind. Diese müssen jedoch nicht alle angegeben werden, es genügt, wenn einzelne von ihnen im Flächennutzungsplan festgesetzt werden. Die Gemeinde kann darüber hinaus im Flächennutzungsplan aber auch weitere Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung machen.

Wird das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt, sind dazu mehr Angaben erforderlich als bei einer Festsetzung im Flächennutzungsplan. Dies folgt bereits daraus, dass der Bebauungsplan im Gegensatz zum Flächennutzungsplan die bauliche Zulässigkeit detaillierter und umfassender beschreibt. Dazu gehören zum Beispiel die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, die Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, sowie die Zahl der Vollgeschosse.

Von der Größe der Geschossfläche ist die in Quadratmetern bemessene Geschossfläche umfasst, die auf dem Baugrundstück zulässigerweise errichtet werden darf. Bei der Baumasse handelt es sich um die in Kubikmetern bemessene Baumasse, die auf dem Grundstück verwendet werden darf. Die Zahl der Vollgeschosse gibt an, wie viele Geschosse maximal zulässig sind bei einem Bauvorhaben. Unter der Größe der Grundfläche des Bauvorhabens versteht man den in Quadratmetern angegebenen Teil des Baugrundstücks, welcher überbaut werden darf. Auf diesem Teil des Grundstücks darf dann also das geplante Haus errichtet werden.

Bei der Festsetzung im Bebauungsplan muss die Gemeinde stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen angeben. Ferner ist die Angabe der Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe des Bauvorhabens erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung kommt es hierbei nicht an. Es genügt, wenn ohne die Festsetzungen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als möglich erscheint.

Setzt die Gemeinde im Bebauungsplan Höchstmaße für bestimmte Arten der baulichen Nutzung fest, kann sie gleichzeitig auch Mindestmaße festsetzen. Dabei kann sie insbesondere auch anordnen, dass eine bestimmte Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe einer baulichen Anlage zwingend eingehalten werden muss. Dann dürfte diese vom Bauherrn weder über- noch unterschritten werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Maß der baulichen Nutzung nicht für das gesamte Baugebiet einheitlich zu regeln, sondern für Teile des Baugebiets oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festzusetzen. Dabei können die Festsetzungen Flächen oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche betreffen. Überdies kann die Gemeinde Ausnahmen von den Festsetzungen bestimmen. Damit hat sie eine flexible städtebauliche Gestaltungsmöglichkeit für die einzelnen Baugebiete.

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