Befugnisse des Gutachterausschusses


Im Fall, dass der Wert eines Grundstückes ermittelt werden soll, wird ein Gutachterausschuss eingesetzt. Diesem kommen verschiedene Aufgaben und Befugnisse zu. So hat er die Kaufpreissammlung zu führen und zu verwalten und Personen mit einem berechtigten Interesse Auskunft daraus zu erteilen.

Er hat zur Erfüllung seiner Aufgaben verschiedene Befugnisse. Der Gutachterausschuss hat beispielsweise die Möglichkeit, Auskünfte von Sachverständigen oder anderen Personen einzuholen. Dasselbe gilt für Angaben über das betreffende Grundstück sowie über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, wenn diese Angaben zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich sind. Die Auskünfte kann er sowohl mündlich als auch schriftlich von den betreffenden Personen verlangen.

Darüber hinaus hat der Gutachterausschuss auch Befugnisse gegenüber dem Eigentümer des von der Ermittlung betroffenen Grundstücks. Von diesem kann der Gutachterausschuss verlangen, dass er alle Unterlagen vorlegt, die für die Kaufpreissammlung oder zur weiteren Begutachtung erforderlich sind. Dieselben Befugnisse bestehen auch gegenüber sonstigen Inhabern von Rechten an dem Grundstück. Den Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks sowie den Inhaber von sonstigen Rechten an dem Grundstück treffen überdies auch Duldungspflichten. So müssen sie beispielsweise dulden, dass das Grundstück betreten wird, um die Kaufpreise auswerten zu können und die Gutachten vorzubereiten. Dies gilt allerdings lediglich für das Grundstück als solches. Besonderheiten gelten bei bebauten Grundstücken. Die Wohnungen dürfen nicht ohne Weiteres betreten werden. Vielmehr ist hierfür die Zustimmung der Wohnungsinhaber erforderlich. Dies folgt bereits aus der Privatsphäre und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Betreten einer Wohnung ist weit intimer als das Betreten eines Grundstücks. Aus diesem Grunde dürfen Wohnungen ohne die Zustimmung der Wohnungsinhaber nicht betreten werden.

Wenn der Gutachterausschuss Rechts- oder Amtshilfe bedarf, müssen ihm alle Gerichte und Behörden diese leisten. Sollte der Gutachterausschuss auf Informationen über die Grundstücke angewiesen sein, die das Finanzamt besitzt, so hat es ihm diese mitzuteilen, wenn sie zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich sind.

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