Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen


Die baurechtlichen Regelungen sehen verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten vor. Solche bestehen zum Beispiel bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen.

Voraussetzung für die Entschädigung ist zunächst die Festsetzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind. In einem solchen Fall steht dem Eigentümer das Recht zu, die Begründung des Rechts an diesen Flächen einschließlich der Schutzstreifen, die für die Leitungsführungen erforderlich sind, zu verlangen. Dies kann jedoch nur unter den Voraussetzungen der Entschädigung in Form von Übernahmen der Flächen erfolgen.

Der Eigentümer des Grundstücks kann die Begründung des Rechts verlangen, wenn es für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder dieses in einer anderen zulässigen Art und Weise zu nutzen. Hierbei sind die Festsetzungen und die Durchführungen des Bebauungsplans bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt, wenn das Bauvorhaben wegen Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nicht ausgeführt werden dürfen und infolgedessen die bisherige Nutzung der baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.

Dieses Recht gilt allerdings nicht für die Verpflichtung, örtliche Leitungen zu dulden, die dem Zweck der Versorgung und Erschließung der Gemeinde dienen. Solche Leitungen müssen vielmehr entschädigungslos geduldet werden. Eine Entschädigung kann in solchen Fällen lediglich über die Vorschriften zur Duldung von Versorgungsleistungen erfolgen.

Darüber hinaus können im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Bepflanzungen und Gewässern sowie die Anpflanzung dieser Gewächse. Werden solche Flächen festgesetzt, ist dem Eigentümer des Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer des Grundstücks besondere Aufwendungen tätigen muss in Folge der Festsetzungen und diese Aufwendungen über das erforderliche Maß hinausgehen, welches für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich ist. Maßgeblich ist also, ob dem Grundstückseigentümer ein Sonderopfer auferlegt wird, welches nur ihn trifft und ihn somit gegenüber anderen Grundstückseigentümern benachteiligt. Dabei darf es sich gerade nicht um alltägliche Aufwendungen handeln, die jeden Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks treffen. Trifft dies nicht zu, kann dennoch eine Entschädigung in Geld zu gewähren sein, wenn in Folge der Festsetzung eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

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