Wann ist ein Bebauungsplan rechtmäßig?


Ein Bebauungsplan zeichnet ein bestimmtes Baugebiet aus und besagt wie und wo gebaut werden darf. Hier sind beispielsweise auch die Parkplätze, die Grünflächen und die Anfahrtswege für die Feuerwehr und den Rettungsdienst eingeplant. Ein Bebauungsplan ist rechtmäßig, wenn er formell und materiell rechtmäßig ist. Die formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben, wenn die aufstellende Gemeinde oder die Stadt zuständig gewesen ist und das Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Der Bauplan muss dabei ortsüblich bekanntgegeben worden sein.

Desweiteren muss eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden, der die Vorgaben des Umweltschutzes bewerten und bei der Abwägung helfen soll. Eine frühzeitige sowie förmliche Beteiligung aller für den Bebauungsplan maßgeblichen Stellen, wie der Öffentlichkeit oder die Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung nach Planfertigstellung, muss ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wenn der Bebauungsplan vom Stadt- oder Gemeinderat als Satzung rechtskräftig aufgestellt wurde, ist er formell rechtmäßig.

Nun müsste er nur noch materiell-rechtmäßig sein. Die Gemeinden müssen einen entsprechenden Bauleitplan aufzustellen, wenn es für die weitere städtebauliche Entwicklung und für die Gewährleistung der Ordnung notwendig ist. Der Plan muss hinreichend bestimmt sein. Dabei werden sowohl inhaltliche Normenklarheit und eine hinreichende Regelungsdichte verlangt. Eine Gemeinde muss ihre Bauleitplanung zudem an die Ziele der Raumordnung anpassen. Dabei ist auch eine umweltschützende Energieversorgung ein zu verfolgender Grundsatz der Raumordnung. Das bedeutet, dass Grundsätzlich erneuerbare Energieformen vorgesehen werden können.

Der Planungsrahmen muss immer beachtet werden. Denn in einem Wohngebiet kann nicht einfach eine Fabrik oder ein Kraftwerk gebaut werden. Anders verhält es sich mit einem Gewächshaus in einem Wohngebiet oder einer Tankstelle in einem Mischgebiet. Als Nachbar hat man einen Gebietserhaltungsanspruch, was bedeutet, dass man verlangen kann, dass der ursprüngliche Nutzungscharakter erhalten bleibt.

Dabei ist das Abwägungsgebot das wichtigste Instrument, da hier öffentliche und private Belange in einer gerechten Abwägung gegeneinander und untereinander zu betrachten sind. Dies wird in drei Stufen vorgenommen. Auf der ersten Stufe muss die Gemeinde die relevanten Belange für eine Abwägung benennen, ermitteln und gewichten. Dabei muss eine Gemeinde nicht alles beachten, was theoretisch beachtenswert wäre, sondern kann sich darauf beschränken die Belange zu bewerten, welche ihr bekannt sind, oder von denen sie Kenntnis hätte nehmen müssen. Die Träger privater Belange sind gehalten sich rechtzeitig mit ihren Anregungen einzubringen.

In einer zweiten Prüfungsstufe müssen diese Punkte nun untereinander abgewogen werden. Dazu sind Gemeinden gerade bei Neunansiedlungen gezwungen. Dass die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schutz des Klimas beachtet werden müssen, trifft vor allem die Unternehmer, die sich an Orten niederlassen wollen oder ihren Betrieb erweitern möchten. So sind auch die Belange eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe beachtlich, sofern diese sich Entwicklungsmöglichkeiten offen halten wollen und diese auch schon in eine konkrete Planungsphase eingetreten sind.

Die dritten und entscheidende Stufe ist die Wahrung der Grundrechte der Beteiligten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem alle staatlichen Maßnahmen, also auch die Verbote in einem Bebauungsplan, geeignet, erforderlich und auch angemessen sein müssen. Am Ende der Abwägung steht dann ein hoffentlich rechtmäßiger Bebauungsplan, der dann Rechtssicherheit bieten kann.

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