Die Zuständigkeit für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen


Wer ist für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Land und Stadt zuständig und welche Aufgaben entstehen in diesem Bereich? Die Gemeinde hat die Möglichkeit, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zu treffen. Durch das Ergreifen von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen soll eine bestimmte Entwicklung vorangetrieben werden. Betroffen davon sind sowohl komplette Ortsteile eines Gemeindegebiets als auch andere Teile dessen. Die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen dienen entweder dazu, diese Teile in Einklang mit ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu entwickeln oder aber sie im Zusammenhang mit einer Neuordnung unter städtebaulichen Aspekten neu zu ordnen.

Grundsätzlich werden die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen von der Gemeinde selbst ausgeführt. In der Regel trifft diese auch die Vorbereitungen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese Aufgaben auf jemand anderen zu übertragen. Allerdings behält die Gemeinde dann weiterhin die Verantwortung dafür. Sie kann sich also nicht endgültig von den Aufgaben im Bereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen loslösen. Überträgt die Gemeinde die Aufgaben der Durchführung und Vorbereitung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen einem anderen Träger, so ist dieser weisungsgebunden. Das bedeutet, dass die Gemeinde ihm Weisungen erteilen kann und dieser die Weisungen einzuhalten hat. Ansonsten muss er mit Konsequenzen seitens der Gemeinde rechnen. Er kann also keine eigenen Entscheidungen treffen, sondern führt die Aufgaben im Sinne der Gemeinde und deren Vorstellungen aus.

Wenn die Gemeinde die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen getroffen hat, muss sie unverzüglich für den festgesetzten städtebaulichen Entwicklungsbereich Bebauungspläne aufstellen. Des Weiteren muss sie alles ihr Mögliche und Zumutbare tun, um die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen voranzutreiben und zu deren Verwirklichung beizutragen. Das bedeutet auch, dass die Gemeinde alle erforderlichen Voraussetzungen schaffen muss, damit der städtebauliche Entwicklungsbereich funktionsfähig ist und so entsteht, wie es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorsieht. Insbesondere muss dieser Bereich den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme entsprechen, also der Neuordnung oder der Neuschaffung von Orten. Dabei ist sowohl das wirtschaftliche Gefüge als auch die konkrete Zusammensetzung der dort ansässigen Bevölkerung zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Gemeinde gewährleisten, dass die Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit den notwendigen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. Ansonsten wäre ein ordnungsgemäßes Leben dort nicht möglich.

Die Grundstücke, die sich im städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden und von den städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen betroffen sind, sollen von der Gemeinde grundsätzlich erworben werden. Falls die früheren Eigentümer die Grundstücke später wieder von der Gemeinde erwerben wollen, soll die Gemeinde dies festhalten. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen die Gemeinde die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht erwerben soll. Das ist der Fall, wenn es sich bei dem betreffenden Grundstück um ein baulich genutztes Grundstück handelt, bei dem sowohl die Art als auch das Maß der baulichen Nutzung nach der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gleich bleiben soll. Wird das Grundstück also genauso wie zuvor weitergenutzt, soll die Gemeinde es nicht erwerben.

Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen wird. Voraussetzung dazu ist zunächst, dass die Verwendung des von der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betroffenen Grundstückes entsprechend den Zielen der Maßnahme bestimmt wurde und es für den Grundstückseigentümer möglich ist, dieser Verwendung nachzukommen. Allerdings genügt die Möglichkeit hierzu noch nicht. Darüber hinaus muss sich der Grundstückseigentümer dazu verpflichten, dieser Verwendung nachzukommen. Nur so kann die Gemeinde sicherstellen, dass das Grundstück nach Abschluss der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entsprechend genutzt wird. Ist die Verwendung noch nicht bestimmt, genügt es, wenn sie hinreichend bestimmbar ist und der Grundstückseigentümer sich für diesen Fall verpflichtet.

Für den Grundstückseigentümer bestehen weitergehende Pflichten, wenn er Eigentümer des Grundstücks bleibt. Dies folgt daraus, dass sich der Wert des Grundstücks in der Regel durch die Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen erhöhen wird. Erwirbt die Gemeinde das betreffende Grundstück also nicht, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr einen entsprechenden Ausgleichsbetrag zu zahlen. Dieser entspricht der Erhöhung des Bodenwertes, die durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erfolgt. Andernfalls müsste die Gemeinde die Kosten der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme tragen. Dies wäre jedoch ungerechtfertigt, da diese dem Grundstückseigentümer und dem Allgemeinwohl zu Gute kommt. Aus diesem Grunde erfolgt ein Ausgleich der Kosten.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der von der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betroffene Grundstückseigentümer allerdings die Möglichkeit, von der Gemeinde den Erwerb des Grundstücks zu verlangen. Dem muss die Gemeinde dann auch nachkommen. Das ist der Fall, wenn es dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, sein Grundstück zu nutzen. Ob das zutrifft, richtet sich nach der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich und dem Stand der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es für den Grundstückseigentümer unter finanziellen Gesichtspunkten zumutbar ist, sein Grundstück wie bisher zu nutzen oder ob er gegebenenfalls auch auf eine andere Nutzung verwiesen werden könnte. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Die Gemeinde kann den Grundstückseigentümer nicht willkürlich zu einer anderen Nutzung anhalten. Vielmehr müssen hierbei seine persönlichen Belange berücksichtigt werden. Ist dem Grundstückseigentümer eine Nutzung wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so muss die Gemeinde das Grundstück auf dessen Verlangen erwerben.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel