Der Bebauungsplan und das beschleunigte Verfahren


Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde ein beschleunigtes Verfahren der Bauleitplanung anwenden. Dabei muss es sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handeln. Darüber hinaus gelten weitere Bedingungen für das beschleunigte Verfahren.

Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur dann aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern. Dabei sind jedoch die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, welche in einem engen sachlichen, räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Trifft dies nicht zu, kann die Gemeinde einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufstellen, wenn die Größe der Grundfläche 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern beträgt. Allerdings ist dies nur dann zulässig, wenn auf Grund einer Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Es handelt sich hierbei um eine Vorprüfung im Einzelfall.

Darüber hinaus sind im beschleunigten Verfahren der Bauleitplanung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bei denen die Möglichkeit besteht, ihre Aufgabenbereiche könnten durch die Planung berührt werden, an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche fest, ist die Fläche maßgeblich, welche bei der Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt werden wird. Allerdings kann die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens auch ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von solchen Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dasselbe gilt, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter bestehen. Dazu gehören umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Für das beschleunigte Verfahren gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren entsprechend. Zunächst kann die Gemeinde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden absehen. Darüber hinaus kann die Gemeinde entscheiden, ob sie der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben möchte, oder ob sie stattdessen eine Auslegung des Bebauungsplans bevorzugt. Dabei hat sie ein Wahlrecht. Überdies bestehen auch andere Modalitäten als im normalen Verfahren der Bauleitplanung bei der Beteiligung der Behörden. Auch hier hat die Gemeinde ein Wahlrecht. Sie kann entscheiden, ob sie den berührten Behörden innerhalb einer angemessen Frist die Gelegenheit einer Stellungnahme gibt oder ob sie die Beteiligung der Behörden ermöglicht. Im beschleunigten Verfahren ist eine Umweltprüfung sowie der Umweltbericht nicht durchzuführen. Auch die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, müssen nicht erfolgen. Dasselbe gilt für die zusammenfassende Erklärung. Allerdings hat die Gemeinde bei der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass eine Umweltprüfung nicht stattfindet.

Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch dann aufgestellt werden, wenn der Flächennutzungsplan noch nicht geändert oder ergänzt wurde. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets jedoch keine Beeinträchtigungen erleiden. Der Flächennutzungsplan muss durch eine Berichtigung angepasst werden.

Darüber hinaus soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum beigetragen werden. Ebenfalls soll der Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung der Belange im beschleunigten Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass diese Belange zu berücksichtigen sind und ihnen ein entsprechender Wert zugestanden werden muss.

Besondere Voraussetzungen bestehen für die Bekanntmachung. Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan ohne die Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Des Weiteren soll sie öffentlich bekanntmachen, an welchem Ort
sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann. Ebenfalls hat die Gemeinde in Form einer öffentlichen Bekanntmachung darüber zu informieren, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Äußerung zur Planung binnen einer angemessenen Frist hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung stattgefunden hat. Die Bekanntmachungen können auch miteinander verbunden werden, sodass keine einzelnen Bekanntmachungen erforderlich sind. Ebenso wie das vereinfachte Verfahren dient auch das beschleunigte Verfahren der Flexibilität der Gemeinde sowie der Beschleunigung des Verfahrens der Bauleitplanung.

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