Die Beteiligung von Behörden im Verfahren der Bauleitplanung


Die Gemeinde hat im Verfahren der Bauleitplanung neben der Öffentlichkeit auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Flächennutzungs- oder Bebauungsplan berührt werden kann. Hierunter fallen zum Beispiel Nachbargemeinden, Kirchen, Träger der Straßenbaulast oder Industrie- und Handelskammern. Dabei muss zu Beginn der Bauleitplanung noch nicht feststehen, dass öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Vielmehr genügt bereits die Möglichkeit der Berührung des Aufgabenbereichs durch die Bauleitplanung für die Beteiligungspflicht. Die Träger öffentlicher Belange und Behörden sind ebenso wie die Bürger über die bevorstehende Bauleitplanung zu informieren. Ihnen ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu ermöglichen. Dabei sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht nur zu entgegenstehenden Interessen, sondern auch zum Umfang und zum Grad der Detaillierung der Umweltprüfung Stellung nehmen.

Inhaltlich sollen sich die Stellungnahmen auf den Planentwurf sowie dessen Begründung beziehen. Dazu ist die Einhaltung der Monatsfrist erforderlich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Gemeinde diese Frist in angemessener Länge erweitern.

Allerdings dürfen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange lediglich solche Einwendungen geltend machen, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Stellungnahmen zu solchen Themen eingehen, die die einzelne Behörde oder den einzelnen Träger tatsächlich beeinträchtigen können. Das deutsche Recht geht vom Grundsatz der Verletztenklage aus. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur derjenige gerichtlich vorgehen kann, der durch die Maßnahme selbst beeinträchtigt ist. Dieser Grundsatz spiegelt sich hier wieder. Behörden sollen also keine Rechte geltend machen, die ihnen nicht zustehen und die sie auch nicht einklagen könnten.

Neben den allgemeinen Stellungnahmen sollen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange darüber informieren, welche Planungen oder Maßnahmen sie eingeleitet haben oder beabsichtigen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in dem Baugebiet von Bedeutung sein könnten. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese Planungen und Maßnahmen tatsächlich für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung bedeutsam sind, vielmehr genügt die abstrakte Möglichkeit. Dabei soll insbesondere auch der Zeitplan angegeben werden. So kann die Gemeinde die künftigen Vorhaben bei der Bauleitplanung berücksichtigen. Sollten Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange Informationen besitzen, die für die Gemeinde zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hilfreich sein könnten, so sollen diese offenbart werden. Dadurch kann die Gemeinde die Interessenabwägung allumfassend durchführen.

Ist das Verfahren der Bauleitplanung abgeschlossen, kann es durchaus vorkommen, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange weiterhin mit dem Bauleitplan unzufrieden sind. Insbesondere können nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Dabei kann es sich vor allem um solche Auswirkungen handeln, die zuvor nicht erkannt werden konnten. Sollte die Gefahr solcher Auswirkungen durch die Durchführung des Bauleitplans bestehen, haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Gemeinde hiervon zu unterrichten. Nur so kann die Gemeinde von der Durchführung der Bauleitplanung Abstand nehmen oder diese überarbeiten, um schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Ferner werden der Gemeinde durch die Unterrichtung seitens der Fachbereiche aufwändige eigene Nachforschungen erspart.

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