Was ist ein Sozialplan?


In manchen Baugebieten ist von einem Sozialplan die Rede. Das was verbirgt sich genau hinter diesem Begriff? Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen Plan, in dem die Gemeinde die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festhält.

Es gibt Konstellationen, in denen sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder auch Stadtumbaumaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach negativ auf die persönlichen Lebensumstände der in dem betroffenen Gebiet wohnenden oder dort arbeitenden Menschen auswirken können. In einem solchen Fall obliegt es der Gemeinde, Vorstellungen zu entwickeln und gemeinsam mit den Betroffenen zu erörtern, in welcher Weise diese nachteilige Auswirkungen so gut wie möglich vermieden oder gemildert werden können. Dabei hat die Gemeinde auch eine Hilfspflicht gegenüber den betroffenen Personen. Sie soll ihnen bei allen Bemühungen, die bevorstehenden nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder abzumildern helfen. Diese Hilfspflicht bezieht sich insbesondere auf den Wechsel der Wohnungen und der Arbeitsplätze und den Umzug von Unternehmen.

Wenn die Betroffenen berechtigt sind, öffentliche Leistungen zu beziehen, soll die Gemeinde sie hierauf hinweisen. Hierbei handelt es sich um die Hinweispflicht der Gemeinde. Grund für die vielen Pflichten der Gemeinde ist die Tatsache, dass die bevorstehenden negativen Auswirkungen auf die Personen von ihren Maßnahmen ausgehen. Wenn die Betroffenen persönlich nicht in der Lage sein sollten, die Empfehlungen und Hinweise der Gemeinde in Anspruch zu nehmen und eigenständig umzusetzen, so muss die Gemeinde weitere Maßnahmen prüfen, die geeignet sind, die negativen Auswirkungen auf die Menschen durch die Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder auch Stadtumbaumaßnahmen zu verhindern oder abzumildern.

Alle Ergebnisse und Maßnahmen, die die Gemeinde mit der Unterstützung der Betroffenen oder auch alleine erarbeitet hat, muss sie schriftlich festhalten. Dazu dient der Sozialplan. In diesem werden neben den konkreten Maßnahmen auch die Möglichkeiten festgeschrieben, wie diese verwirklicht werden können.

Wenn die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch jemand anderes als die Gemeinde bevorsteht, hat die Gemeinde die Möglichkeit zu verlangen, dass der Dritte im Einvernehmen mit ihr die grundsätzlich ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben übernimmt. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Bauträger handeln. Dieser muss dann anstelle der Gemeinde weitere Möglichkeiten erarbeiten, um die negativen Auswirkungen auf die betroffenen Menschen zu verhindern oder abzumildern. Darüber hinaus hat die Gemeinde ebenfalls die Möglichkeit, diese Aufgaben ganz oder teilweise eigenständig zu übernehmen und dem Dritten lediglich die Kosten dafür aufzuerlegen.

Allerdings muss die Gemeinde im Rahmen des Sozialplans auch die Interessen der von den negativen Auswirkungen betroffenen Menschen beachten und wahren. Aus diesem Grund gibt es Regelungen über den Härteausgleich. Hierbei handelt es sich um einen Geldbetrag, der dann zu zahlen ist, wenn die Interessen des Betroffenen besonders beschnitten wurden. In diesem Fall muss die Gemeinde einen Härteausgleich in Geld leisten, wenn die Billigkeit dies erfordert.

Die Gemeinde muss dem Betroffenen beispielsweise Geld zahlen, wenn er als Mieter oder Pächter enteignet wurde oder sein Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben wurde. Hierbei handelt es sich um einen so schweren Eingriff, dass er dafür eine Entschädigung seitens der Gemeinde erhalten muss.

Dasselbe gilt für den Fall einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich war ebenso wie wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis bereits vorzeitig durch eine Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird. In solchen Fällen muss die Gemeinde bestätigen, dass die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses gerade im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist. Das bedeutet, dass sie also tatsächlich erforderlich sein muss und im Zusammenhang mit den städtebaulichen Maßnahmen stehen muss.

Der Härteausgleich muss ebenfalls gezahlt werden an eine Vertragspartei, wenn das Rechtsverhältnis zwar nicht beendet werden musste, die vermieteten oder verpachteten Räume jedoch auch ohne die Beendigung des Rechtsverhältnisses ganz oder teilweise vorübergehend für die Betroffenen nicht benutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, dass dies auf Grund der alsbaldigen Durchführung städtebaulicher Maßnahmen der Fall ist. In einer solchen Konstellation gehen von der städtebaulichen Maßnahmen fast dieselben Unannehmlichkeiten aus wie bei einer Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses.

Des Weiteren muss ein Härteausgleich geleistet werden von der Gemeinde, wenn einem Mieter oder Pächter Umzugskosten dadurch entstehen, dass er im Anschluss an die Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht worden musste und dann später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in diesem Gebiet begründet wird, wenn der Sozialplan dies so festschreibt.

Der Härteausgleich wird allerdings nicht jedes Mal gezahlt. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Nachteil durch die Maßnahmen für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte darstellen, eine andere Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung seitens der Gemeinde nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige andere Maßnahmen nicht erfolgt.

Ferner kann ein Härteausgleich dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, den wirtschaftlichen Nachteil mit eigenen oder fremden Mitteln abzuwenden. Sollte ihm dies möglich gewesen sein und hat er dies nicht getan, ist er nicht schutzbedürftig. In solchen Fällen erhält er von der Gemeinde keinen Härteausgleich.

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