Gegenüberstellung von Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen


Bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen wird zwischen den Baumaßnahmen und den Ordnungsmaßnahmen differenziert. Die Ordnungsmaßnahmen obliegen der zuständigen Gemeinde. Sie haben diese durchzuführen.

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören verschiedene Aufgaben. Davon umfasst ist beispielsweise die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken. Darunter versteht man alle zur rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen, die für die Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Sanierungszielen erforderlich sind.

Des Weiteren gehören zu den Ordnungsmaßnahmen der Umzug von Bewohnern und Betrieben. Sie müssen von ihren alten Räumlichkeiten in neue Räumlichkeiten umgesetzt werden. Dies umfasst allerdings nicht lediglich die Umsetzung als solche. Auch die Beendigung, Aufhebung oder Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen gehört in den Katalog dieser Maßnahmen. Dasselbe gilt auch für die Freilegung von Grundstücken. Auch diese stellen Baumaßnahmen dar, für die die Gemeinde verantwortlich ist. Dazu gehört auch der Abriss baulicher Anlagen.

Ebenfalls von dem Begriff der Baumaßnahmen im Sanierungsverfahren umfasst sind die Herstellung sowie die Änderung von Erschließungsanlagen. Hierbei handelt es sich um die zentrale Aufgabe der Gemeinden im Sanierungsverfahren.

Darüber hinaus sind auch sonstige Maßnahmen, welche notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können, von diesem Begriff erfasst. Diese stellen einen klassischen Auffangtatbestand dar, unter den alle Maßnahmen fallen, die anderweitig nicht zugeordnet werden können.

Erschließungsanlagen, welche durch die Erschließung bedingt sind und solche Ersatzanlagen können auch außerhalb des durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

Die Durchführung der Baumaßnahmen hingegen obliegt gerade nicht der Gemeinde. Diese werden vielmehr von den Grundstückseigentümern durchgeführt. Dabei müssen sie eine zügige und zweckmäßige Durchführung gewährleisten. Allerdings obliegt der zuständigen Gemeinde die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, wenn sie selbst die Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde die Verantwortung für die Baumaßnahmen trägt, wenn der Grundstückseigentümer diese nicht gewährleisten kann.

Ebenso wie bei den Ordnungsmaßnahmen können Ersatzbauten, Ersatzanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen außerhalb des durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen, wenn diese durch die Sanierung bedingt sind.

Zu den Baumaßnahmen gehören verschiedene Maßnahmen. Davon umfasst sind beispielsweise die Modernisierung und Instandsetzung. Dasselbe gilt auch für die Neubebauung und die Ersatzbauten. Ebenso fallen die Errichtung sowie die Änderung von Gemeinbedarfseinrichtungen und Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen unter den Begriff der Baumaßnahmen im Sanierungsverfahren. Auch die Verlagerung oder Änderung von Betrieben gehören dazu.

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