Bauplanung: Wie erfolgen Benachrichtigungen und Umlegungsvermerke?


Die Umlegungsstelle hat dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung des Umlegungsverfahrens sowie die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets mitzuteilen. Diese Regelung dient der Wahrung der Publizität des Grundbuchs. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist. Diese Eintragung nennt man den Umlegungsvermerk. Der Umlegungsvermerk wird seitens des Grundbuchamts in die Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sollte sich das Grundbuchamt – aus welchen Gründen auch immer – weigern, den Umlegungsvermerk vorzunehmen, kann die Umlegungsstelle eine Grundbuchbeschwerde einlegen.

Seitens der Umlegungsstelle sind dem Grundbuchamt der Umlegungsbeschluss sowie Änderungen des Umlegungsgebiets ohne die Änderungen des Umlegungsbeschlusses mitzuteilen. Darüber hinaus ist auch die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses mitzuteilen. Wird das Gebiet der Umlegung geändert, ist ein Vermerk über die Bekanntgabe der Änderung an die betroffenen Eigentümer der Grundstücke zu übersenden. Bei der Eintragung des Umlegungsvermerks hat das Grundbuchamt kein eigenständiges Prüfungsrecht. Dies bedeutet, dass es nicht selbständig prüfen kann und darf, ob die Voraussetzungen der Umlegung vorliegen. Eine Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bedarf es nicht, sie werden lediglich informiert.

Das Grundbuchamt sowie die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. Ansonsten würde die Umlegungsstelle nicht rechtzeitig genug auf neue Eintragungen aufmerksam. Durch die Informations- und Benachrichtigungspflicht wird sie jeweils auf den aktuellen Kenntnisstand gebracht.

Wird im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so hat die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis zu geben, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist. So wird eine ausreichende und schnelle Informationsweitergabe gewährleistet.

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