Die Aufgabe der Bauleitplanung obliegt den einzelnen Gemeinden. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit. Die Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt in eigener Verantwortung der Gemeinde. Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan, welcher unverbindlich grobmaschige Voraussetzungen darstellt und der Bebauungsplan, welcher rechtsverbindlich Festsetzungen über die zulässige Bebauung trifft.
Im Verfahren der Bauleitplanung hat die Gemeinde durch einen Beschluss darüber zu entscheiden, ob sie einen Bauleitplan aufstellen möchte. Es handelt sich hierbei um einen Aufstellungsbeschluss. Durch diesen wird das förmliche Planaufstellungsverfahren in Gang gesetzt. Er muss den Bereich der Planung enthalten, Angaben über den Inhalt der Planung sind hingegen nicht erforderlich. Ferner ist er ortsüblich bekannt zu machen. Die Bauleitpläne von benachbarten Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei umfasst der Begriff der benachbarten Gemeinden nicht nur die tatsächlich angrenzenden Gemeinden sondern diejenigen, die von der Bauleitplanung betroffen sein können. Zu berücksichtigen sind die Ziele der übergeordneten Raumordnung und die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinden.
Sämtliche Belange, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sind, müssen von der Gemeinde ermittelt und bewertet werden. Sie muss also das gesamte Abwägungsmaterial beschaffen, sichten und letztlich auswerten. Damit die gegenläufigen Belange in einer gerechten Art und Weise abgewogen werden können, muss die Gemeinde ein formalisiertes Verfahren einhalten.
Um die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen zu können, wird eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt. Sie sollen anschließend in einem umfassenden Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Gemeinde legt in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes in eigener Verantwortung für die einzelnen Bauleitpläne fest, in welchem Umfang und welchem Detaillierungsgrad sie eine Ermittlung und Abwägung für erforderlich hält. Somit steht ihr ein jeden Einzelfall berücksichtigendes Verfahren zur Verfügung.
Inhaltlicher Gegenstand der Umweltprüfung ist das, was nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik sowie nach allgemein anerkannten Prüfungsmethoden verlangt werden kann. Dabei sind auch der Umfang und der Grad der Detaillierung des Bauleitplans zu berücksichtigen. Hält die Gemeinde zum Beispiel für einen Bebauungsplan eine sehr umfassende Prüfung für erforderlich, so muss der Inhalt der Umweltprüfung dementsprechend angepasst werden. Bei einer geringeren Prüfintensität sind weniger strenge Anforderungen an die Prüfung zu stellen.
Das Ergebnis der Umweltprüfung soll bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen berücksichtigt werden. Es kann den Ausschlag geben für die Gewichtung der einzelnen Belange. Stehen sich beispielsweise die Belange der Wohnnutzung sowie der Fortwirtschaft gegenüber in einem Baugebiet, kann nach der Umweltprüfung der Forstwirtschaft ein höheres Gewicht zugesprochen werden.
Allerdings muss nicht in jeder Konstellation eine vollumfängliche Umweltprüfung durchgeführt werden. Diese erfolgt nämlich nicht nur im Verfahren der Bauleitplanung. Ebenfalls vorgesehen ist eine Umweltprüfung zum Beispiel im Verfahren der Raumordnung oder Flächennutzung. Sollte vor der Bauleitplanung bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden sein, genügt es, wenn sich die nachfolgende Umweltprüfung im Verfahren der Bauleitplanung auf einzelne Aspekte beschränkt. So kann in der zeitlich nachfolgenden Umweltprüfung beispielsweise eine Einschränkung auf zusätzliche oder andere schädliche Auswirkungen auf die Umwelt erfolgen. Dadurch erspart sich die Gemeinde doppelte Arbeit und kann sich vorherige Prüfergebnisse zu Nutzen machen.
Die Gemeinde soll die Entscheidung über die Bauleitplanung begründen. Dazu hat sie während des Verfahrens der Planaufstellung dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. An diese werden gewisse Anforderungen gestellt. Je nach Fortgang des Verfahrens soll die Gemeinde sich dazu auslassen, welches Ziel und welche Zwecke der Bauleitplan verfolgt. Ferner sollen die wesentlichen Auswirkungen dieser Planung dargestellt und erläutert werden. Dabei ist es durchaus üblich, dass die Ziele und Auswirkungen sich in den verschiedenen Stufen der Bauleitplanung unterscheiden. Darüber hinaus soll die Gemeinde die sich aus der Umweltprüfung ergebenden Belange darlegen. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung und in dieser auszuführen.