Zusammensetzung von Gutachterausschüssen


Wenn die Werte von Grundstücken berechnet werden sollen, müssen für alle Grundstücke dieselben Regeln gelten. Aus diesem Grund sind bestimmte Regelungen bei der Berechnung und der Mitarbeit daran zu beachten.

Um den Wert eines Grundstückes berechnen zu können, müssen Gutachterausschüsse gebildet werden. Bei der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten.

Grundsätzlich bestehen die Gutachterausschüsse zur Werterrechnung von Grundstücken aus jeweils einem Vorsitzenden und mehreren weiteren Gutachtern, die auf ehrenamtlicher Basis tätig werden. Der Vorsitzende darf auch hauptamtlich tätig sein. Daraus ergibt sich, dass in einem Gutachterausschuss mindestens drei Personen vorhanden sein müssen. Es können allerdings auch weitere ehrenamtliche Gutachter in dem Gutachterausschuss mitwirken. Eine Beschränkung der Anzahl der Gutachter existiert nicht.

Allerdings darf nicht jede Person in dem Gutachterausschuss mitwirken. Zunächst ist eine gewisse Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wertermittlung von Grundstücken erforderlich. In den meisten Fällen kommen die Gutachter aus dem Liegenschafts- oder Vermessungswesen. Zumindest sollten sie in einem ähnlichen Bereich arbeiten oder anderweitig auf diesem Gebiet qualifiziert sein. Ferner besteht ein Bestellverbot für Personen, die hauptamtlich mit der Verwaltung der betreffenden Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sind. Ansonsten könnten diese sich in einen Interessenkonflikt verwickeln und nicht mehr unabhängig entscheiden. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte soll ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorgesehen werden. Die Qualifikation in diesem Bereich ergibt sich dann durch die Erfahrung in der Finanzbehörde.

Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle. Diese hat verschiedene Aufgaben zu erfüllen. So fällt beispielsweise die Vorbereitung und Abwicklung der gesamten Gutachterausschusstätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle. Sie führt die Kaufpreissammlung und erteilt Auskünfte über die Bodenrichtwerte an Berechtigte. Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse können beispielsweise bei Kreisen oder Gemeinden angesiedelt werden. Darüber hinaus ist es in der Praxis auch gängig, die Geschäftsstelle bei Kataster- und Vermessungsämtern vorzusehen. Es handelt sich bei den Gutachterausschüssen um staatliche Behörden. Dies bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Gutachterausschuss bestehen können. Verletzt der Gutachterausschuss beispielsweise eine Amtspflicht, so können Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.

Solche Ansprüche können in verschiedenen Situationen entstehen. Wird beispielsweise der Wert eines Grundstückes absichtlich als zu hoch oder zu niedrig eingestuft, um jemand anderem einen Vorteil dadurch zu schaffen, kann der betroffene Grundstückseigentümer gegen den Gutachterausschuss vorgehen und im Wege eines Amtshaftungsanspruchs Ersatz verlangen.

Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden müssen obere Gutachterausschüsse oder zentrale Geschäftsstellen gebildet werden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet worden sind.
Diese haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen und haben somit umfassendere Aufgaben als die einfachen Gutachterausschüsse. Der Obere Gutachterausschuss muss auf einen entsprechenden Antrag eines Gerichts hin ein Obergutachten zu erstatten, wenn bereits das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Damit steht der obere Gutachterausschuss über dem einfachen Gutachterausschuss und hat weitergehende Kompetenzen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel