Für bestimmte Vorhaben ist im Sanierungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde. Die Gemeinde muss über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags entscheiden. Wenn die erforderliche Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden kann, muss die Frist noch vor ihrem Ablauf um den Zeitraum verlängert werden, welcher notwendig ist, um die Prüfung ordnungsgemäß abschließen zu können. Eine Verlängerung darf allerdings höchstens um drei Monate erfolgen. Darüber ist der Antragsteller in einem Zwischenbescheid zu informieren. Dabei gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist von der Gemeinde versagt wird. Auf Antrag hat die Gemeinde hierüber ein Zeugnis zu erstellen. Kann die Gemeinde den Antrag also nicht innerhalb der Frist bearbeiten, so sollte sie eine Verlängerung festsetzen. Will sie dem Antrag hingegen nicht stattgeben, so sollte sie im eigenen Interesse eine Ablehnung formulieren. Ansonsten greift die Geltungsfiktion. Dies bedeutet, dass bei fehlender Ablehnung es so angesehen wird, als hätte die Gemeinde die Genehmigung erteilt.
Wenn eine baurechtliche Genehmigung oder an deren Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich sein sollte, so wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Beide Behörden sind also an der Erteilung der Genehmigung beteiligt. In einem solchen Falle muss über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde entschieden werden. Auch in dieser Konstellation kann die Frist verlängert werden, wenn die Prüfung ansonsten in der gesetzten Frist nicht möglich ist. Allerdings kann hier lediglich eine Verlängerung um zwei Monate erfolgen. Die Aussagen zu der Genehmigungsfiktion gelten auch hier. Verweigert die Gemeinde die Genehmigung nicht innerhalb der Frist, gilt die Genehmigung also als erteilt. Ähnliches gilt auch für das gemeindliche Einvernehmen. Dieses gilt dann als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dasselbe gilt, wenn Einreichung des Antrags bei der Gemeinde erfolgt, solange dies landesrechtlich vorgesehen ist.
Die Genehmigung darf seitens der Gemeinde lediglich dann versagt werden, wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Dadurch wird bekräftigt, dass die Gemeinde bezüglich der Erteilung von Genehmigungen keine willkürlichen Entscheidungen treffen darf. Sie darf sich also gerade nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern muss immer das Ziel und den Zweck der Sanierung im Auge behalten. Dieses darf durch die Erteilung der Genehmigung nicht in erheblichem Maße gefährdet werden.
Die Genehmigung muss durch die Gemeinde erteilt werden, wenn es trotz der aktuellen wesentlichen Erschwerung möglich ist, gerade diese zu beseitigen. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger bei Veränderungssperren auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für den Wert erhöhende Änderungen, welche auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten. Bringen die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger also ein Opfer, indem sie auf Entschädigungen für die Steigerung des Werts durch die Sanierung verzichten, muss die Gemeinde die Genehmigung trotzdem erteilen. Diese Regelung dient dem fairen Interessenausgleich. Sowohl die Interessen der Gemeinde an der Sanierung als auch die privaten Interessen der Beteiligten werden dadurch gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.
Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger bei Vereinbarungen, durch welche ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von einem Zeitraum von über einem Jahr eingegangen oder verlängert wird oder bei der Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts oder bei einem schuldrechtlichen Vertrag, durch welchen eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für den Wert erhöhende Änderungen verzichten, welche auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden. Durch den Rechtsverzicht ist es den Beteiligten also möglich, die Genehmigung dennoch zu erhalten.
Dabei kann die Gemeinde die Genehmigung auch unter Auflagen und bei Veränderungssperren sogar befristet oder bedingt erteilen. Wenn die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt wird, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf des Zeitraums von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Die Unanfechtbarkeit tritt dann ein, wenn der Vertrag nicht mehr beseitigt werden kann. Das Rücktrittsrecht dient dem Ausgleich der Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Die Gemeinde soll dem Bürger nicht einseitig Pflichten auferlegen können ohne dass dieser anderweitig dafür entschädigt wird.
Die Genehmigung kann ferner auch davon abhängig gemacht werden, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, wenn dadurch Gründe, die zur Versagung der Genehmigung führen würden, ausgeräumt werden können.
Wenn die Gemeinde dem Antragsteller die Erteilung der Genehmigung versagt, hat dieser die Möglichkeit, von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sein Grundstück zu behalten und in der alten oder einer anderen Weise zu nutzen. Hierbei ist insbesondere die geplante Sanierung zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit gewährt, sich von seinem Grundstück zu lösen, wenn es für ihn ansonsten einen finanziellen Ruin bedeuten würde. Handelt es sich um Flächen, welche zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und liegen diese sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, so kann der Eigentümer dieser Flächen von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde im Gegenzug keine unzumutbare Belastung bedeutet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen einzelnen Eigentümer die wirtschaftliche Belastung mit Grundstücken weit eher gegeben ist als bei einer Gemeinde. Ferner gelten für die Gemeinde weitergehende Regelungen. So kann sie sich beispielsweise nicht mehr auf eine unzumutbare Belastung berufen, wenn die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Unter solchen Umständen kann nämlich der Eigentümer der Grundstücke nichts mehr mit ihnen anfangen. In einer solchen Konstellation soll das finanzielle Risiko von der Gemeinde und nicht vom Eigentümer der Grundstücke getragen werden. Wenn zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer des Grundstücks keine Einigung zu Stande kommt, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die Gemeinde die Grundstücke einzieht.
Die Genehmigung seitens der Gemeinde hat immer schriftlich zu erfolgen. Wenn eine Genehmigung allgemein erteilt wurde oder eine Genehmigung nicht erforderlich sein sollte, muss die Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag hin ein Zeugnis über diesen Umstand erteilen. Dies dient der Beweissicherung.