Nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen kann die Gemeinde eine Sanierungssatzung erlassen. Das bedeutet, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, ein Gebiet, in welchem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Es handelt sich hierbei dann um ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
Dabei muss das festgesetzte Sanierungsgebiet durch die Gemeinde so in einer Art und Weise begrenzt werden, dass die geplante Sanierung zweckmäßig durchgeführt werden kann. Hierbei obliegt der Gemeinde ein sehr weiter Beurteilungsspielraum. Sie kann also eigenständig entscheiden, wann die Sanierung noch weiterhin zweckmäßig durchgeführt werden kann. Einzelne Grundstücke, welche von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem festgesetzten Sanierungsgebiet ganz oder auch nur teilweise herausgenommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Gemeinde die Möglichkeit, Gebiete für bestimmte Zwecke festzusetzen. Das ist der Fall, wenn sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung ergibt, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets entweder für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder aber für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfseinrichtungen oder Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen. Es handelt sich hierbei dann um sogenannte Ersatzgebiete und Ergänzungsgebiete.
Für diese gilt dasselbe Verfahren wie für die förmlich festgelegten Sanierungsgebiete. Sie betreffen lediglich einen anderen Zweck. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Diese wird Sanierungssatzung genannt. In der Sanierungssatzung muss die Gemeinde zunächst das Sanierungsgebiet konkret bezeichnen. Überdies muss in dem von der Gemeinde gefassten Beschluss über die Sanierungssatzung ebenfalls durch einen Beschluss eine Frist festgelegt werden, innerhalb derer die Sanierung durchgeführt werden soll. Diese Frist soll maximal eine Dauer von 15 Jahren umfassen. Wenn absehbar ist, dass die Sanierung innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, die Frist durch einen Beschluss zu verlängern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um eine sehr umfangreiche Sanierung handelt.
Die Sanierungssatzung muss durch die Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus ist ebenfalls ortsüblich bekanntzumachen, dass überhaupt eine Sanierungssatzung beschlossen wurde. Die Sanierungssatzung ist gemeinsam mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Des Weiteren ist über den Inhalt der Sanierungssatzung auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Sanierungssatzung eingesehen werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Sanierungssatzung in Kraft. Überdies wird sie mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Gemeinde muss dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mitteilen. Dort hat sie die jeweils von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Anschließens muss das Grundbuchamt in die Grundbücher der betreffenden Grundstücke eintragen, dass dort eine Sanierung durchgeführt wird. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Sanierungsvermerk.
Sowohl das Grundbuchamt als auch die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle müssen die Gemeinde über alle Eintragungen benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen werden. Die Gemeinde kann sich nicht über alle Änderungen informieren, indem sie die Bücher einsieht, aus diesem Grund ist die davon jeweils in Kenntnis zu setzen.
Wenn im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen ist, so gibt die Gemeinde dem Vollstreckungsgericht von der Sanierungssatzung Kenntnis, soweit diese das Grundstück betrifft, welches Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.