Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde durch andere Personen


Grundsätzlich obliegen fast alle Aufgaben im Sanierungsverfahren der Gemeinde. Aus verschiedenen Gründen wird es ihr in der Regel jedoch unmöglich sein, diesen allen selbständig nachzukommen. Die Gemeinde hat nur eine begrenzte Anzahl an Mitarbeitern. Darüber hinaus sind nicht alle Mitarbeiter dazu qualifiziert, im Sanierungsverfahren Aufgaben zu übernehmen. Aus diesem Grund muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gemeinde die ihr obliegenden Aufgaben nicht selbständig wahrnimmt, sondern auf andere Personen überträgt, die dazu in der Lage sind. So kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben, welche ihr entweder bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich. So darf sie bestimmte Aufgaben nur einem Sanierungsträger übertragen, der gewisse Anforderungen erfüllt.

Zunächst gilt dies für die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen sowie Ordnung- und Baumaßnahmen, die der Gemeinde obliegen. Darüber hinaus ist die Übertragung der Aufgabe, Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, auf einen Sanierungsträger nur begrenzt möglich. Dasselbe gilt für die Aufgabe, der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften.

Eine Übertragung der vorgenannten Aufgaben auf einen Sanierungsträger ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, es nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft und die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.

Es werden also sehr hohe Anforderungen an das Unternehmen, dem die gemeindliche Aufgabe übertragen werden soll, gestellt. Dies dient dem Schutz der Beteiligten. Das Unternehmen und die dort beschäftigten Personen müssen zuverlässig sein und einen guten Leumund haben. Die genannten Aufgaben erfordern gute Kenntnisse und einen vertrauenswürdigen Umgang mit Informationen. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann Auskunft über die Absichten eines Unternehmens geben. Es ist der Gemeinde untersagt, ein fast insolventes Unternehmen mit den ihr obliegenden Aufgaben zu betreuen. Dies könnte sich mit dem Geld aus dem Staub machen oder die Aufgaben nur unzulänglich erfüllen, um Kosten einsparen zu können. Um ein solches Risiko aufnehmen zu können, sind die Aufgaben der Gemeinde jedoch von zu hoher Priorität. Die Gemeinde muss sich auf die vertretungsberechtigten Personen und die leitenden Angestellten des Unternehmens verlassen dürfen. Aus diesem Grund müssen sie zuverlässig sein. Das bedeutet, dass sie weder gewerbliche Schulden gemacht haben dürfen, noch vorbestraft oder anderweitig negativ aufgefallen sein dürfen. Durch die Übertragung soll sich die Gemeinde nicht lediglich ihrer Aufgaben entledigen. Vielmehr sollen sie trotz der Übertragung weiterhin mit demselben Niveau und demselben Einsatz erfüllt werden. Die Aufgabenübertragung dient der Entlastung der Gemeinde sowie der Verwirklichung der Aufgaben, die in vielen Bereichen durch die Gemeinde alleine nicht möglich wäre.

Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von diesem Unternehmen abhängigen Unternehmen übertragen. Dadurch werden weitere Komplikationen verhindert. Zudem dient diese Regelung der Transparenz. Die Unternehmen, die die Aufgaben der Gemeinde erfüllen, sollen die Pläne nicht so gestalten, dass sie für ihr Unternehmen das Beste dabei herausholen. Vielmehr soll dabei immer das Allgemeinwohl im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund ist eine Trennung der Unternehmen sinnvoll. Durch die Aufgabenübertragung an Sanierungsträger sollen keine Nachteile entstehen.

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