Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als reines Wohngebiet ausgezeichnet werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.
Das reine Wohngebiet dient dem Wohnen. Hierbei handelt es sich um eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit, verbunden mit der Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie des häuslichen Wirkungskreises. Der Aufenthalt basiert hierbei auf Freiwilligkeit.
Zulässig sind im reinen Wohngebiet selbstverständlich Wohngebäude. Diese dienen ausschließlich dem Wohnen. Davon umfasst sind auch solche Wohngebäude, die der Pflege und Betreuung ihrer Bewohner dienen. Dies sind etwa Altenpflegeheime oder Kindertagesstätten.
Ausnahmsweise können jedoch auch andere Vorhaben zugelassen werden. Dazu gehören Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Hierbei handelt es sich klassischerweise um Bäckereien als Handwerksbetriebe, in denen die Gebietsbewohner Brot und Brötchen erwerben können. Auch kleinere Geschäfte wie der typische Tante Emma Laden sind hiervon umfasst. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach der Größe des Ladens, der Auswahl der angebotenen Produkte und der Auswirkungen auf die Bewohner des Gebiets. Die Angebote müssen lediglich den täglichen Bedarf der Bewohner befriedigen, es kommen also nur kleinere Lädchen mit den nötigsten Grundversorgungsmitteln in Betracht.
Dabei ist die Zweckrichtung des reinen Wohngebiets zu beachten. Es dient gerade dem Wohnen und somit nicht der Ausübung des Gewerbes. Aus diesem Grund dürfen die kleinen Läden und nicht störenden Handwerksbetriebe nur einen kleinen Teil des Gebiets ausmachen. Von ihnen dürfen keinerlei Störungen auf den Wohnzweck ausgehen.
Des Weiteren können kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden. Dabei handelt es sich um kleinere Hotels, Pensionen oder Jugendherbergen. Auch diese müssen ihrem Ausmaß her an den Zweck des Wohnens angepasst sein. Ansonsten kommt eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Betracht. Unzulässig wäre beispielsweise eine große Hotelkette zur Beherbergung mehrerer Hundert Gäste in einem reinen Wohngebiet. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit handelt. Demzufolge sind diese Ausnahmen sehr eng auszulegen.
Ebenfalls nur ausnahmsweise zugelassen werden können Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Hierbei sind die Bedürfnisse der Gebietsbewohner zu berücksichtigen. So können beispielsweise Kirchen, Spiel- und Sportplätze oder kleinere Ausstellungen ausnahmsweise zulässig sein. Die von Kinderspielplätzen typischerweise ausgehenden Beeinträchtigungen müssen dabei hingenommen werden. Dies folgt aus einer Gesamtabwägung. Das reine Wohngebiet dient dem Wohnen. Damit ist es insbesondere für Familien mit Kindern interessant. Um deren Bedürfnissen angemessen zu begegnen, sind Kinderspielplätze jedoch unerlässlich. Aus diesem Grund sind Kinderspielplätze trotz der von ihnen ausgehenden Belästigungen für die Bewohner im reinen Wohngebiet zulässig.